01.06.2006 | Gebührentipp GOZ
Für diagnostische Maßnahmen an Planungsmodellen ist die GOZ-Nr. 808 berechenbar!
Werden bei einem Patienten vor einer prothetischen Versorgung Abdrücke zur Erstellung von Planungsmodellen genommen, so berechtigt dies zum Ansatz der GOZ-Nr. 006 („Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung“). Erfolgen an diesen Modellen diagnostische Maßnahmen durch Abtragen oder Hinzufügen von Material – beispielsweise um eine Vorstellung vom späteren Aussehen des Zahnersatzes zu bekommen –, so kann hierfür zusätzlich die GOZ-Nr. 808 („Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung“) angesetzt werden.
Gelegentlich erheben Kostenerstatter nicht nachvollziehbare Einwände gegen die Berechnung einer Ziffer aus dem Teil J – „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen der GOZ“ – ohne gleichzeitigen Ansatz der GOZ-Nr. 800 („Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt“). Dass eine solche Erstattungspraxis nicht rechtens ist, hat die Bundeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 1999 ausdrücklich betont:
„Aus gebührenrechtlicher Sicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ) ist der Zahnarzt berechtigt, die Gebühren-Nr. 801 GOZ ff. zu berechnen, ohne das nicht notwendige Formblatt nach Gebühren-Nr. 800 GOZ zu erstellen.“
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