01.02.2006 | Gebührentipp GOZ
Für eine besonders aufwändige Befunderhebung ist die GOZ-Nr. 800 berechenbar!
Der Leistungstext der GOZ-Nr. 800 lautet: „Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt. Die Leistung nach der Nummer 800 umfasst folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (zum Beispiel Resilienztest, Provokationstest). Neben der Leistung nach der Nummer 800 ist eine Leistung nach der Nummer 001 nicht berechnungsfähig.“
Nr. 001 „kleine“ und Nr. 800 „komplette“ Befunderhebung
Daraus geht hervor, dass es sich bei der Leistung nach GOZ-Nr. 800 um eine besonders aufwändige und umfangreiche Befunderhebung handelt, wie sie insbesondere vor umfangreichen Rehabilitationen bzw. Sanierungen durchgeführt wird. Vergleicht man den Leistungsinhalt der Nr. 800 mit dem der Nr. 001, so kommt man zum Schluss, dass die Nr. 001 die „kleine“ und die Nr. 800 die „komplette“ Befunderhebung beschreibt. Insofern erscheint es logisch, dass die beiden Gebührennummern nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. Der unterschiedliche Umfang der zu erhebenden Befunde wird auch aus der Bewertung deutlich, denn mit 500 Punkten ist die Nr. 800 fünfmal so hoch bewertet wie die Nr. 001 mit 100 Punkten.
Befunde müssen erhoben und aufgezeichnet werden
Was das „vorgeschriebene Formblatt“ angeht, so bleibt festzuhalten, dass ein solches nach wie vor nicht existiert. Das bedeutet, dass der Zahnarzt jedes geeignete Formular – beispielsweise den „Klinischen Funktionsstatus der Arbeitsgemeinschaft für Funktionsdiagnostik in der DGZMK“ – verwenden kann. Möglich ist aber auch die Benutzung eines selbst entworfenen Formulars. Wichtig ist, dass die in der Leistungsbeschreibung geforderten Befunde erhoben und aufgezeichnet werden, wobei der genaue Umfang der Befunderhebung sich selbstverständlich nach den Erfordernissen des Einzelfalls bzw. dem jeweiligen Beschwerdebild des Patienten richten muss.
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