01.05.2006 | Gebührentipp GOZ
Operative Entfernung eines tief verlagerten Zahnes: Eventuell GOÄ-Nr. 2650 berechenbar!
Die operative Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes wird bei Privatpatienten unter der GOZ-Nr. 304 abgerechnet. Daneben existiert in der GOÄ noch die Nr. 2650 mit folgendem Inhalt: „Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen“. Erfüllt der operative Eingriff diese Bedingungen – ist der betroffene Zahn also tatsächlich außergewöhnlich tief verlagert oder retiniert und kann nur nach ausgedehnter Knochenabtragung entfernt werden, wobei eigentlich immer besondere Maßnahmen zum Schutz benachbarter Nerven oder Gefäße getroffen werden müssen –, so erfüllt die Zahnentfernung eindeutig den Inhalt der Nr. Ä 2650. Bei Ansatz des 2,3fachen Steigerungsfaktors – der gegebenenfalls überschritten werden kann – ist die GOÄ-Nr. 2650 mit 99,20 Euro immerhin um knapp 30 Euro höher bewertet als die GOZ-Nr. 304 mit bescheidenen 69,85 Euro. Zusätzlich zu GOÄ-Nr. 2650 ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ-Nr. 443 mit 43,72 Euro ansatzfähig!