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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Herstellung einer Geschiebematrize oder -patrize: Anstelle der Nr. 509 ist die Nr. 508 berechenbar

    | Mit der Nr. 509 enthält die GOZ eine eigene Abrechnungsposition für die „Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Nr. 508“. Diese relativ niedrig bewertete Gebührenziffer ist jedoch nur dann anzusetzen, wenn es sich bei der Wiederherstellung der Geschiebefunktion um das - am Behandlungsstuhl vorgenommene - Aktivieren bzw. den Austausch eines konfektionierten Verschleißteiles handelt. |