02.09.2009 | Gebührentipp
Implantatkronen - berechenbar nach den GOZ-Nrn. 220/500 oder Nrn. 221/501?
Bei der korrekten Berechnung von implantatgetragenen Kronen (Suprakonstruktionen) besteht vielfach eine gewisse Unsicherheit, hervorgerufen durch die Einwände von Kostenerstattern. Diese vertreten im Allgemeinen die Auffassung, für eine implantatgetragene Einzelkrone könne ausschließlich die GOZ-Nr. 220 bzw. für einen implantatgetragenen Brückenanker die GOZ-Nr. 500 berechnet werden. Die Ziffern im Wortlaut:
Nr. 220: Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) - Einfachsatz: 50,62 Euro |
Nr. 500: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) - Einfachsatz: 46, 12 Euro |
Die Berechnung dieser beiden Ziffern erfolgt also korrekt bei der Verwendung von konfektionierten Implantatpfosten, die ohne weitere Veränderung (Präparation) durch den Behandler versorgt werden können. Ergibt sich allerdings die Notwendigkeit der subtraktiven Präparation des Implantatpfostens in Form einer Hohlkehl- oder Stufenpräparation, so geht diese Leistung eindeutig über den Leistungsinhalt der Nrn. 220/500 hinaus. Die zahnärztliche Tätigkeit wird nicht nach der zahntechnischen Ausführung der Krone, sondern nach der Art der Präparation bemessen. Die Implantatkrone mit individueller Hohlkehl- oder Stufenpräparation des Pfostens entspricht dann dem Leistungsinhalt der Nrn. 221/501:
Nr. 221: Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) - Einfachsatz: 73,11 Euro |
Nr. 501: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung - Einfachsatz: 61,87 Euro |
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