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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Provisorische Kronen- oder Inlayversorgung: Laborgebühr ist zusätzlich berechenbar

    | Für die Versorgung beschliffener Zähne mit in der Praxis hergestellten individuellen Provisorien sieht die GOZ die Nrn. 227 (provisorische Einzelkrone), 512 (provisorische Brückenkrone) und 514 (provisorische Brückenspanne) vor. Da im Leistungstext zu diesen Gebührenziffern jeweils nur von der Eingliederung, nicht jedoch von der Herstellung der Provisorien die Rede ist, spricht nichts dagegen, die Anfertigung als Laborarbeit anzusehen und dafür - über einen Eigenlaborbeleg - eine zahntechnische Vergütung zu berechnen. Legt man hierbei die BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen) zu Grunde, so bietet sich die Nr. 1401 (provisorische Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay, Inlay aus Kunststoff) an. |