01.04.2003 · Fachbeitrag · Gebührentipp
Wiederbefestigen eines Langzeitprovisoriums: GOZ- Nr. 710 bei vorherigen Maßnahmen abrechenbar!
| Werden an einem Langzeitprovisorium vor dem Wiedereinsetzen Veränderungen vorgenommen, so rechtfertigt dies den Ansatz der GOZ- Nr. 710. Grundsätzlich enthält die GOZ für das Abnehmen und Wiederbefestigen einer provisorischen Krone oder Brücke keine - der Bema- Nr. 24 c analoge - Abrechnungsposition. Vielmehr ist diese Maßnahme - ausgedrückt durch den Zusatz „... einschließlich Entfernung“ im Leistungstext der GOZ- Nrn. 227 und 512 - prinzipiell durch das zu Grunde liegende Honorar mit abgedeckt. Dies gilt im Grunde auch für ein Langzeitprovisorium nach den GOZ- Nrn. 708 und 709. Hier schreibt die GOZ eindeutig vor: „Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten“. |
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