02.01.2009 | Gesundheitsreform
Einführung des Basistarifs zum 1. Januar 2009: Was gilt, wie können Sie reagieren?
Der neue Basistarif muss seit dem 1. Januar 2009 von allen privaten Krankenversicherungen (PKV) neben den bestehenden Tarifen angeboten werden. Dieser Basistarif soll sowohl vom Leistungsspektrum als auch bei der Prämiengestaltung dem Versicherungsschutz der GKV entsprechen.
Wer darf sich im Basistarif versichern?
Den Basistarif können wählen: Nichtversicherte, die ehemals privat versichert waren oder typischerweise gewesen wären, etwa weil sie selbstständig tätig sind oder waren; freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs am 1. Januar 2009; PKV-Neukunden; alle bisher privat Krankenversicherten, die in finanzielle Not geraten sind (Hilfebedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsrechts). Alle bisher privat Krankenversicherten können - unter Mitnahme ihrer Altersrückstellungen - innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs wechseln. Wer bereits vor dem 1. Juli 2008 freiwillig im „alten“ Standardtarif versichert war, darf auch außerhalb dieses Zeitrahmens wechseln. Versicherte, die sich zum 1. Juli 2008 im „modifizierten Standardtarif“ versichert haben, müssen zum 1. Januar 2009 wechseln.
Muss der Zahnarzt Basistarif-Versicherte behandeln?
Den KZVen wurde die Aufgabe der Sicherstellung der Behandlung für Versicherte im Basistarif per Gesetz übertragen. Daraus ergibt sich indessen keine Verpflichtung zur Behandlung des einzelnen Patienten. Eine Behandlungs- und Kontrahierungspflicht besteht stets nur im Notfall. Der Zahnarzt kann immer die Behandlung aus bestimmten Gründen verweigern. Mögliche Gründe für eine Ablehnung können sein: zeitliche Überlastung, eine Überschreitung der Grenzen des Fachgebiets oder ein erschüttertes Vertrauensverhältnis.
Macht der Zahnarzt dem Basistarif-Versicherten das Angebot, ihn zwar zu behandeln, jedoch nur auf Grundlage einer Vereinbarung, die Steigerungsfaktoren über 2,0 hinaus vorsieht, und lehnt der Patient dies ab, so kommt kein Behandlungsvertrag zustande - und zwar jetzt auf Wunsch des Patienten. Hierbei kommt es jedoch darauf an, in welcher Form die zuständige KZV den Sicherstellungsauftrag erfüllt. Geschieht dies durch eine Allgemeinverpflichtung der Vertragszahnärzte, kann die Behandlung nicht von einer Vereinbarung nach § 2 GOZ abhängig gemacht werden.
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