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  • 01.10.2007 | Gewebeentnahme

    Bürstenbiopsie zweimal abrechenbar?

    Frage: „Bei einer Kassenpatientin wurde ein Bürstenabstrich genommen, der nach Bema-Nr. 05 abrechnungsfähig ist. Die Laboruntersuchung ergab einen ‚zweifelhaften Befund, der kurzfristig zytologisch zu kontrollieren‘ wäre. Wie kann ich diese zweite Bürstenbiopsie abrechnen?“  

     

    Antwort: Falls die zytologische Untersuchung von Abstrichmaterial aus der Mundhöhle keinen eindeutigen Befund ergibt, kann eine zweite Gewebeentnahme notwendig werden. Handelt es sich hierbei wieder um einen Bürstenabstrich, so ist dieser zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr abrechnungsfähig, da die Bema-Nummer innerhalb von zwölf Monaten nur einmal angesetzt werden kann. In diesem Fall können Sie für die Leistung nur über eine private Berechnung ein Honorar erzielen. Im Grunde liegt hier derselbe Sachverhalt vor wie bei wiederholter Zahnsteinentfernung, die bekanntlich über die Krankenversicherungskarte auch nur einmal pro Kalenderjahr berechenbar ist. Erfolgt die zweite Gewebeentnahme jedoch mit Hilfe eines chirurgischen Eingriffs, handelt es sich also um eine Biopsie im engeren Sinne, so wird sie zu Lasten der GKV unter der GOÄ-Nr. 2401 abgerechnet.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 14 | ID 112869