31.03.2008 | GOÄ-Abrechnung
Die Abrechnung von Besuchen und Wegegeld
Pflegebedürftige Patienten zu Hause oder in Senioren- bzw. Pflegeheimen sind darauf angewiesen, dass der Zahnarzt sie aufsucht. Dafür können Besuchsgebühren und Wegegeld nach der GOÄ berechnet werden. Nachfolgend erhalten Sie Hinweise, was bei der Abrechnung zu beachten ist.
Besuche
Für die Abrechnung stehen die Nrn. Ä50 oder Ä51 zur Verfügung:
Ä50 (Abr.-Nr. 7500) | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung |
Ä51 (Abr.-Nr. 7510) | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 7500 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. |
Was ist unter „derselben häuslichen Gemeinschaft“ zu verstehen? In den einschlägigen Kommentaren zur GOÄ geht man davon aus, dass dann eine häusliche Gemeinschaft besteht, wenn zentrale Bereiche eines Hauses oder einer Wohnung als gemeinsamer Lebensraum genutzt werden, zum Beispiel bei Ehepaaren oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft. Dann kommt für den Besuch des ersten Patienten die Nr. Ä50, für jeden weiteren Bewohner der häuslichen Gemeinschaft die Nr. Ä51 zum Ansatz.
Bei den Bewohnern von Pflege- oder Seniorenheimen geht man von einer sozialen Gemeinschaft aus. Hier ist für den Besuch jedes Patienten die Nr. Ä50 (Abr.-Nr. 7500) abrechnungsfähig.
Die Beratung nach Nr. Ä1 sowie die vollständige Untersuchung nach Nr. 01 (oder Nr. 01k) sind in den Besuchsgebühren enthalten und können nicht neben den Nrn. Ä50 oder Ä51 abgerechnet werden (Hierzu gibt es allerdings regional unterschiedliche Auffassungen.). Alle weiteren erforderlichen Leistungen – wie Zahnsteinentfernung, Mundbehandlungen, Entfernung von Druckstellen, Extraktionen oder auch Behandlungen aus anderen Bema-Teilen – sind zusätzlich berechnungsfähig.
Wegegeld
Für jeden Besuch kann nach der GOÄ ein Wegegeld berechnet werden. Berechnungsgrundlage ist die einfache Entfernung zwischen Praxis und Besuchsort. Die folgenden Abrechnungsziffern kommen zum Tragen:
Abr.-Nr. | Wegegeld | Festbetrag |
7810 7811 | bis zu zwei Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) | 3,58 Euro 7,16 Euro |
7820 7821 | mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) | 6,65 Euro 10,23 Euro |
7830 7831 | mehr als fünf Kilometer bis zu zehn Kilometern bei Nacht | 10,23 Euro 15,34 Euro |
7840 7841 | mehr als zehn Kilometer bis zu 25 Kilometern bei Nacht | 15,34 Euro 25,56 Euro |
Im Zusammenhang mit Besuchen sind § 76 Abs. 2 SGB V bzw. § 7 BMV-Z zu beachten: „Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst-erreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.“ Die Abrechnung des Wegegeldes ist immer beim Besuch eines Patienten möglich. Werden jedoch mehrere Patienten in einer häuslichen oder sozialen Gemeinschaft besucht, ist das Wegegeld nur noch anteilig berechenbar.
Erstes Beispiel
Besuch eines Ehepaares in der 5 km entfernten Wohnung
Für den Besuch des zweiten Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft ist die Besuchsgebühr Ä51 (7510) abzurechnen, das Wegegeld wird zur Hälfte bei beiden Patienten abgerechnet. |
Zweites Beispiel
Besuch in Seniorenheim, 8 km entfernt, Behandlung von vier Bewohnern
Da es sich hier um eine „soziale“ Gemeinschaft handelt, kann für jeden Patienten die volle Besuchsgebühr abgerechnet werden. Nur das Wegegeld muss anteilig auf die Patienten verteilt werden. |
Praxisgebühr
Für Besuche, die nur der Vorsorge dienen, ist keine Praxisgebühr fällig. Werden jedoch kurative Leistungen in Anspruch genommen oder fallen neben der Besuchsgebühr Zuschläge nach den Nrn. E bis H an (Abrechnungspositionen 7501 bis 7506), ist die Praxisgebühr jeweils zu entrichten.