01.08.2006 | Implantatbehandlung
Dürfen Versicherungen die Artikelbezeichnung und -nummer von Implantaten verlangen?
Frage: „Dürfen Versicherungen die genaue Artikelbezeichnung und die Artikelnummer von Implantaten und ähnliches verlangen?“
Antwort: Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt K der GOZ sind Implantate und Implantatteile gesondert berechnungsfähig. Dies erfolgt auf einem Eigenbeleg, der nach § 10 GOZ Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien auszuweisen hat. Die GOZ sagt nichts darüber aus, dass der Lieferantennachweis einer Liquidation beigelegt werden muss. Der Begriff des „Eigenbelegs“ gilt für Implantate und Implantatteile ebenso wie für Abdruckmaterialien, Geschiebe, Attachments, Zähne und Gold. Weder die GOZ noch die GOÄ trennen den Nachweis für den Ersatz von Auslagen in Eigenbeleg und Lieferantennachweis.
Auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist die Forderung von Erstattungsstellen nach dem Lieferantennachweis abzulehnen. Es gibt keinen Zweifel daran, dass ein Hersteller von Implantaten nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Um eine korrekte Zuordnung vornehmen zu können, müsste der Lieferantennachweis Art, Anzahl, Einzelpreis, Endpreis und Namen des Patienten tragen. Die Weitergabe von Namen an Implantathersteller ist unter datenschutzrechtlichen Aspekten unzulässig.
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