03.03.2009 | Implantologie
Abrechnung des Wiederaufschraubens der Abdeckschraube eines Implantats im Notdienst?
Frage: „Im Notdienst kam eine Patientin (privat versichert) zu uns, bei der die Abdeckschraube (Einheilkäppchen) von einem Implantat abgegangen war. Wir schraubten dieses wieder auf. Was können wir abrechnen?“
Antwort: Für diese Leistung gibt es weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Position. Wir empfehlen die Abrechnung der GOZ-Nr. 905 (Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat), allerdings mit angemessenem Steigerungsfaktor und einer entsprechenden Erläuterung. Die Nr. 905 ist zwar immer nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Wechselvorgang bzw. Austausch eines Implantatteils handelt. In Ihrem Fall sollten Sie sich bei der Berechnung der Nr. 905 für das alleinige Einschrauben im Notdienst auf einen gleichen Abrechnungsfall berufen, nämlich das Wiedereinsetzen eines Provisoriums im Notdienst.
Für das Wiedereinsetzen eines Provisoriums kann auch keine Gebühr berechnet werden. Geschieht dies allerdings im Notdienst, ist laut Bundeszahnärztekammer die GOZ-Nr. 227, Nr. 228, Nr. 512 bzw. Nr. 514 erneut abrechenbar, da die Leistung ansonsten kostenfrei zu erbringen wäre.
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