31.05.2011 | Implantologie
Langzeitprovisorium vor Versorgung durch ein Implantat mit Suprakonstruktion: Abrechnung?
Frage: „Wir setzen bei einem Privatpatienten ein Langzeitprovisorium (Schienenprovisorium) von 13 bis 23 zum Ersatz des fehlenden Zahnes 21 durch zahnfarbenen Kunststoff ein; es findet keine Präparation statt. Der Zahn 21 soll durch ein Implantat mit Suprakonstruktion ersetzt werden. Es handelt sich um eine Tiefziehfolie von 13 bis 23 gehend, in der Zahn 21 durch zahnfarbenen Kunststoff aufgefüllt wurde. Welches Honorar und welche Laborkosten können in diesem Behandlungsfall berechnet werden?“
Antwort: Sie stellen ein Provisorium unter Verwendung einer individuell hergestellten Tiefziehfolie her. Die bearbeitete Folie wird nach entsprechender Ausarbeitung und Füllen mit Kunststoff als provisorische Brücke im Sinne eines Schienenprovisoriums eingegliedert. Folgende GOZ-Gebühren fallen an:
1 x Nr. 002 | Heil- und Kostenplan, Anforderung |
1 x Nr. 005 | Gegenkiefermodell |
5 x Nr. 708 | Provisorische Krone, Langzeit (13, 12, 11, 22, 23) |
1 x Nr. 709 | Provisorische Brücke, Langzeit (21) |
Hinzu kommen die Kosten für Abformungsmaterial nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie die zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ (Modell, Formteil, Desinfektion).
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