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  • 31.07.2008 | Implantologie

    Verschluss eines Implantat-Schraubenkopfes: Abrechnung dieser Leistung?

    Frage: „Welche Position kann man für den Verschluss eines Implantat-Schraubenkopfes berechnen?“  

     

    Antwort: Hierbei handelt es sich um eine alte Streitfrage, die bis heute nicht abschließend geklärt ist. Im März 1999 hat die GOZ-Arbeitsgruppe Süd festgestellt, der Verschluss einer Implantatschraube mit plastischem Material sei grundsätzlich nicht gesondert abrechenbar. Dieser Auffassung widerspricht jedoch der GOZ-Ausschuss der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, der dazu bereits ein Jahr früher – im März 1998 – die folgende Stellungnahme abgegeben hat: „Eine Berechnung der GOZ-Nr. 205 ist pro Implantat für die Abdeckung der Verbindungsschraube mit Komposit möglich. Hierbei ist es unwesentlich, ob alle Behandlungsschritte der GOZ-Position 205 erfüllt sein müssen, da diese auch berechenbar ist, wenn zum Beispiel keine Unterfüllung gelegt werden musste.“  

     

    Auch der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte (BdiZ) propagiert die Abrechnung der Nr. 205 für den Schraubenverschluss mittels Füllung. Da es also im Hinblick auf die korrekte Abrechnung nach wie vor keine einheitliche Regelung gibt, sollten Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Kammer in Verbindung setzen und deren Auffassung erfragen.