01.10.2005 | Kassen- und Privatabrechnung
Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 4: Individualprophylaktische Leistungen
Im vierten Teil unserer Beitragsserie stellen wir anhand eines Beispiels in einer Gegenüberstellung der Kassen- und Privatabrechnung die Besonderheiten bei der Berechnung individualprophylaktischer Leistungen vor. Aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichten wir dabei wieder auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind. Außerdem gehen wir nicht auf die Behandlung der Professionellen Zahnreinigung (PZR) ein und beschränken uns auf Leistungen, die nach GOZ unter den Nrn. 100 bis 102 und nach Bema als IP-Leistungen abgerechnet werden können.
Eines noch vorweg: IP-Leistungen können bekanntermaßen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also bis zum 18. Geburtstag, abgerechnet werden, wohingegen es für die individualprophylaktischen GOZ-Positionen keine Altersbeschränkung gibt. Deshalb gehen wir im Folgenden grundsätzlich von jugendlichen Patienten aus; bei über 18-jährigen Kassenpatienten können Prophylaxemaßnahmen ohnehin nur privat abgerechnet werden, wobei dann die jeweiligen GOZ-Bestimmungen zu beachten sind. Leistungen, die auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir mit einem * gekennzeichnet.
Beispiel
Datum | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
09.02. | Eingehende Untersuchung | 0 1 | Ä 6 (001) |
Erhebung des API | IP 1 | 100 | |
Erhebung des SBI |
|
| |
Eingehende Mundhygieneaufklärung | IP 2 |
| |
Beratung über Inlayversorgung (5 Minuten) | – | Ä 1 | |
10.06. | Eingehende Untersuchung | Ä 1 | 001 |
Erhebung des API | – | – | |
Erhebung des SBI |
|
| |
Eingehende Mundhygieneaufklärung | – | 101 | |
12.12. | Eingehende Untersuchung | 0 1 | 001 |
Erhebung des API | IP 1 | – | |
Erhebung des SBI |
|
| |
Eingehende Mundhygieneaufklärung | IP 2 | 101 | |
28.03. | Eingehende Untersuchung | Ä 1 | Ä 6 (001) |
Erhebung des API | IP 1 | 100 | |
Erhebung des SBI |
|
| |
Eingehende Mundhygieneaufklärung | IP 2 | – |
Erläuterungen: Die Bema-Nr. IP 1 wird für die Erhebung eines Mundhygienestatus abgerechnet, wobei man sowohl einen Plaque- als auch einen Blutungsindex erstellen sollte. Die Leistung ist einmal je Kalenderhalbjahr ansatzfähig; dabei sollte – analog zu den Abrechnungsbestimmungen der eingehenden Untersuchung – ein Abstand von vier Monaten eingehalten werden. Dies ist jedoch nur eine Soll-Bestimmung, die nicht auf den Tag genau beachtet werden muss. Daneben kann für die Mundhygieneunterweisung, deren Umfang den ermittelten Indexwerten entsprechen sollte, die Nr. IP 2 – ebenfalls einmal pro Kalenderhalbjahr – angesetzt werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig