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  • 01.11.2005 | Kassen- und Privatabrechnung

    Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 5: Individualprophylaktische Leistungen

    Im fünften Teil unserer Beitragsserie stellen wir anhand eines weiteren Beispiels in einer Gegenüberstellung der Kassen- und Privatabrechnung die Besonderheiten bei der Berechnung individualprophylaktischer Leistungen vor. Ein Beispiel hatten wir bereits im vierten Teil im Oktober-Heft veröffentlicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichten wir dabei wieder auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    07.05.  

     

    Eingehende Untersuchung  

    0 1  

    Ä 6 (001)  

     

    Erhebung des API  

    IP 1  

    100  

     

    Erhebung des SBI  

     

     

     

    Eingehende Mundhygieneaufklärung  

    IP 2  

     

     

    Fluoridierung sämtlicher Zähne  

    IP 4  

    102 (2 x 201)  

    14.05.  

     

    Kontrolle und Remotivation  

    –  

    101  

    35,36,45,46  

    16,26  

    Weiche Zahnbeläge entfernt  

    2 x 405*  

    6 x 405  

    35,36,45,46  

    Fissurenversiegelung  

    2 x IP 5  

    2 x 200*  

    4 x 200  

    16, 26  

    Erweiterte Fissurenversiegelung  

    2 x F 1  

    (+ 2 x IP 5)  

    2 x 205  

    (+ 2 x 200)  

    Erläuterung: Die Fluoridierung der Zähne aus kariesprophylaktischen Gründen wird bei Kassenpatienten unter der Bema-Ziffer IP 4, bei Privatpatienten unter der GOZ-Nr. 102 abgerechnet. Während die IP 4 je Kalenderhalbjahr einmal berechnet werden kann, ist die GOZ-Nr. 102 dreimal jährlich – ohne definierte zeitliche Abstände – ansatzfähig. Dient die Fluorid-Anwendung gleichzeitig der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, so ist es bei Privatpatienten günstiger, anstelle der Nr. 102 die Nr. 201 anzusetzen. Diese ist zwar exakt gleich hoch bewertet, kann aber nicht nur einmal pro Sitzung, sondern – als einzige Gebührennummer überhaupt – je Kiefer abgerechnet werden, was eine Verdoppelung des Honorars bedeutet.  

     

    Während die IP 1 und IP 2 grundsätzlich erst ab dem sechsten Lebensjahr abgerechnet werden können, ist die IP 4 bei vorzeitigem Durchbruch der Sechs-Jahr-Molaren bereits von diesem Zeitpunkt an berechenbar. Bei Kindern mit erhöhtem Kariesrisiko gemäß DMFT-Index kann man die Fluoridierung laut korrespondierender Abrechnungsbestimmungen zur IP 4 und zur FU sogar bereits ab dem 30. Lebensmonat und zudem zweimal pro Kalenderhalbjahr – also viermal jährlich – in Ansatz bringen.