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  • 01.12.2005 | Kassen- und Privatabrechnung

    Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 6: Besondere Maßnahmen beim Füllen und Präparieren

    Im sechsten Teil unserer Beitragsserie erläutern wir anhand einer Gegenüberstellung der Kassen- und Privatabrechnung die Besonderheiten bei der Berechnung von besonderen Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren eines Zahnes. Um das Wesentliche herauszustellen, verzichten wir wieder auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind.  

     

    Erstes Beispiel

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    2.8.  

    (9.00 Uhr)  

    14 – 22 

     

    Infiltrationsanästhesie  

     

    3 x I  

     

    6 x 009  

     

     

    Kofferdam angelegt  

    2 x bMF  

    2 x 204  

     

    14  

    Füllung mes-occ-dist  

    F 3  

    209  

     

     

    dabei störendes Zahnfleisch exzidiert  

    Exz 1  

    203  

     

    11  

    Indirekte Überkappung  

    Cp  

    233  

     

     

    Füllung dist-lab  

    F 2  

    207  

     

     

    Füllung mes-pal  

    F 2  

    207  

     

     

    dabei Papillenblutung gestillt  

    –  

    203  

     

    22  

    Zahn separiert  

    –  

    203  

     

     

    Eckenaufbau mesial  

    F 4  

    211  

     

     

    mit Säure-Ätz-Technik  

    –  

    203  

     

     

    dabei Papillenblutung gestillt  

    –  

    –  

    2.8.  

    (16.00 Uhr)  

    21  

    Kofferdam angelegt  

    bMF  

    204  

     

     

    Ersatz der herausgebrochenen dreiflächigen Füllung  

    F 3  

    209  

     

     

    dabei Papillenblutung gestillt  

    –  

    203  

    Erläuterungen

    Die im Bema in der Position 12 (bMF) zusammengefassten Maßnahmen (Anlegen von Kofferdam, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Separieren, Stillen einer Papillenblutung) sind in der GOZ auf zwei Abrechnungsziffern verteilt: auf die Nr. 204 für das – durchaus an eine Mitarbeiterin delegierbare – Anlegen von Kofferdam und auf die Nr. 203 für die übrigen „besonderen Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren eines Zahnes“. Die grundsätzliche Abrechnungsbeschränkung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ ist bei allen drei Gebührennummern dieselbe.  

     

    Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung bei der Bema-Nr. 12 abschließend ist, während sie laut Leistungstext der GOZ-Nr. 203 nur beispielhaften Charakter hat. Demzufolge können bei einem Privatpatienten auch andere als die aufgeführten Verrichtungen – beispielsweise die Anwendung von Kariesdetektor oder die Säure-Ätz-Technik – als „besondere Maßnahmen“ betrachtet und unter der Nr. 203 abgerechnet werden.