01.12.2005 | Kassen- und Privatabrechnung
Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 6: Besondere Maßnahmen beim Füllen und Präparieren
Im sechsten Teil unserer Beitragsserie erläutern wir anhand einer Gegenüberstellung der Kassen- und Privatabrechnung die Besonderheiten bei der Berechnung von besonderen Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren eines Zahnes. Um das Wesentliche herauszustellen, verzichten wir wieder auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind.
Erstes Beispiel
Datum | Zahn | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
2.8. (9.00 Uhr) | 14 – 22
| Infiltrationsanästhesie
| 3 x I
| 6 x 009 |
|
| Kofferdam angelegt | 2 x bMF | 2 x 204 |
| 14 | Füllung mes-occ-dist | F 3 | 209 |
|
| dabei störendes Zahnfleisch exzidiert | Exz 1 | 203 |
| 11 | Indirekte Überkappung | Cp | 233 |
|
| Füllung dist-lab | F 2 | 207 |
|
| Füllung mes-pal | F 2 | 207 |
|
| dabei Papillenblutung gestillt | – | 203 |
| 22 | Zahn separiert | – | 203 |
|
| Eckenaufbau mesial | F 4 | 211 |
|
| mit Säure-Ätz-Technik | – | 203 |
|
| dabei Papillenblutung gestillt | – | – |
2.8. (16.00 Uhr) | 21 | Kofferdam angelegt | bMF | 204 |
|
| Ersatz der herausgebrochenen dreiflächigen Füllung | F 3 | 209 |
|
| dabei Papillenblutung gestillt | – | 203 |
Erläuterungen
Die im Bema in der Position 12 (bMF) zusammengefassten Maßnahmen (Anlegen von Kofferdam, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Separieren, Stillen einer Papillenblutung) sind in der GOZ auf zwei Abrechnungsziffern verteilt: auf die Nr. 204 für das – durchaus an eine Mitarbeiterin delegierbare – Anlegen von Kofferdam und auf die Nr. 203 für die übrigen „besonderen Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren eines Zahnes“. Die grundsätzliche Abrechnungsbeschränkung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ ist bei allen drei Gebührennummern dieselbe.
Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung bei der Bema-Nr. 12 abschließend ist, während sie laut Leistungstext der GOZ-Nr. 203 nur beispielhaften Charakter hat. Demzufolge können bei einem Privatpatienten auch andere als die aufgeführten Verrichtungen – beispielsweise die Anwendung von Kariesdetektor oder die Säure-Ätz-Technik – als „besondere Maßnahmen“ betrachtet und unter der Nr. 203 abgerechnet werden.
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