01.02.2006 | Kassen- und Privatabrechnung
Gegenüberstellung Bema – GOZ, Teil 9: Stiftverankerung von Füllungen
In diesem Beitrag erläutern wir anhand einer Gegenüberstellung von Kassen- und Privatabrechnung die unterschiedliche Abrechnungsweise der Stiftverankerung einer Füllung. Wir sind uns dabei bewusst, dass der Einsatz parapulpärer Stifte in der Literatur – vor allem im Zusammenhang mit Kompositfüllungen – zunehmend kritisch beurteilt wird, weil es dabei zu Mikrorissen im Dentin, aber auch in der Füllung kommen kann. Wieder verzichten wir der Übersichtlichkeit halber auf eventuell zusätzlich abrechenbare Gebührenpositionen, die für das Verständnis des jeweiligen Sachverhalts unerheblich sind. Da gerade im Hinblick auf die Stiftverankerung einer Füllung der Berechnung der Materialkosten große Bedeutung zukommt, gehen wir auch hierauf ein.
Beispiel
Datum | Zahn | Behandlung | Bema | GOZ/ GOÄ |
24.7. | 24 | Einflächige Zahnhalsfüllung | F 1 | 205 |
| Verankerung mit einem parapulpären Stift | Mat. | 213 + Mat. | |
26 | Füllung mes-occ-dist | F 3 | 213 | |
| Verankerung mit zwei parapulpären Stiften | St | 2 x 213 + Mat. | |
28.7. | 21 | Zwei Eckenaufbauten mesial und distal | 2 x F 4 | 2 x 211 |
| Jeweils zwei parapulpäre Stifte | St (oder Mat.) | 3 x 213 + Mat. | |
7.8. | 34 | Füllung mes-occ-dist-bucc | F 4 | 211 |
| Verankerung mit intrakanalärem Stift | St | 213 + Mat. | |
14.8. | 44 | Aufbaufüllung mes-occ-dist | F 2 | 218 |
| Zwei parapulpäre Stifte | Mat. | 2 x 213 + Mat. |
Erläuterungen: Eine ausgedehnte Füllung kann mit parapulpären Stiften oder – falls der Zahn eine Wurzelfüllung aufweist – auch mit einem intrakanalären Stift verankert werden. Beide Maßnahmen werden unter der Bema-Nr. 16 (St) bzw. der GOZ-Nr. 213 abgerechnet. Dabei sind jedoch folgende Unterschiede zu beachten:
- Die Nr. 16 (St) kann nur in Verbindung mit einer F 3 oder F 4 (sowie der Nr. 13 g) abgerechnet werden.
- Die Berechnung erfolgt einmal pro Zahn (nicht Kavität bzw. Füllung).
- Die Materialkosten für die verwendeten Stifte sind mit der Gebühr abgegolten.
- Neben einer F 1 oder F 2, und damit auch neben jeder Aufbaufüllung, können anstelle der Nr. 16 nur die Materialkosten für die verwendeten Stifte – in voller Höhe – abgerechnet werden.
- Die GOZ-Nr. 213 wird je Stift, maximal jedoch dreimal pro Zahn, berechnet.
- Eine Beschränkung auf drei- und mehrflächige Füllungen existiert für die Nr. 213 nicht.
- Nr. 213 ist auch neben einer Aufbaufüllung nach Nr. 218 ansatzfähig.
- Neben Nr. 213 können die Materialkosten für alle verbrauchten Stifte in Rechnung gestellt werden.
24. Juli: Neben der Zahnhalsfüllung am Zahn 26 kann die Position St nicht angesetzt werden; hier sind nur die Materialkosten für den Stift berechenbar. Dagegen ist die Berechnung der GOZ-Nr. 213 – zuzüglich Materialkosten – ohne weiteres möglich.
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