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  • 01.10.2006 | Kassen- und Privatabrechnung

    Wichtige Gebührentipps aus Bema und GOZ

    Die Abrechnung setzt sich aus einer Fülle einzelner Positionen zusammen, von denen nicht selten 20 und mehr für eine einzige Behandlung angesetzt werden. Vielfach gibt es jedoch für ein und denselben Behandlungsfall mehrere Berechnungsmöglichkeiten mit erheblich differierenden Ergebnissen. Die Wahl zwischen diesen Alternativen kann jedoch nur derjenige treffen, der sämtliche Möglichkeiten kennt, die der Bema und – in weit höherem Maße – die GOZ bieten. Wer von besagten 20 Abrechnungspositionen nur zwei oder drei durch vorteilhaftere ersetzt, erwirtschaftet ohne große Mühe mehr Umsatz. Nachfolgend veröffentlichen wir deshalb eine Zusammenstellung interessanter Abrechnungstipps und erläutern diese anhand eines typischen Beispiels (wobei wir uns auf die relevanten Abrechnungspositionen beschränken).  

    Gebührentipps zur Privatabrechnung nach GOZ

    Wir beginnen mit den interessantesten Gebührentipps zur GOZ.  

     

    GOZ-Tipp Nr. 1: Neben der GOZ-Nr. 003 ist gegebenenfalls noch die GOZ-Nr. 002 berechenbar

    Die GOZ-Nr. 003 wird laut Leistungstext für die „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen“ berechnet. Dabei ist der Begriff „prothetische Versorgung“ streng im Sinn der GOZ aufzufassen, das heißt: Die Nr. 003 wird nur für Heil- und Kostenpläne im Zusammenhang mit Zahnersatz, also mit dem Schluss von Zahnlücken, berechnet. Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans für Einzelkronen oder Inlays rechnet man dagegen – sofern der Patient einen solchen wünscht – unter der GOZ-Nr. 002 („Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes auf Anforderung“) ab.  

     

    Nun sind aber durchaus Fälle denkbar, bei denen neben einer prothetischen Behandlung auch noch eine Versorgung beispielsweise mit Inlays geplant ist. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, zwei getrennte Heil- und Kostenpläne aufzustellen und für den einen die GOZ-Nr. 003 sowie für den anderen zusätzlich die GOZ-Nr. 002 zu berechnen. Denn zwei verschiedene Leistungsnummern können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ohne weiteres nebeneinander angesetzt werden. Einschränkend ist allerdings anzumerken, dass die GOZ-Nr. 002 von Kostenerstattern in der Regel nicht bezuschusst wird.