· Fachbeitrag · Füllungstherapie
Mehrere Zahnfüllungen bei einer schwangeren GKV-Patientin nach dem Amalgamverbot
von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Seit dem 01.01.2025 gelten für Vertragszahnärzte die Neuregelungen zum Amalgamverbot ( AAZ 12/2024, Seite 6 ff.). Doch wie sind diese Neuregelungen konkret anzuwenden? Wie sind die Füllungshauptleistungen abzurechnen? Und was ist bei den Begleitleistungen zu beachten? Antworten auf diese Fragen gibt der folgende Beitrag. Gezeigt wird die Versorgung einer 37-jährigen gesetzlich versicherten schwangeren Patientin (GKV-Patientin) mit mehreren Füllungen im Front- und Seitenzahnbereich. |
Schwangere GKV-Patientin benötigt mehrere Füllungen
Eine 37-jährige gesetzlich versicherte Patientin stellt sich zur Kontrolluntersuchung in der Praxis vor. Der Befund ergibt, dass mehrere Zähne kariös sind bzw. insuffiziente Füllungen aufweisen. Betroffen sind die Zähne 12, 22, 26 und 18.
Die Patientin wird über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Füllungsmaterialien aufgeklärt. Für die Versorgung werden folgende Maßnahmen vereinbart. Die meisten davon erfordern eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z):
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