01.05.2006 | Kassenabrechnung
Die 18-Tage-Regel bei quartalsübergreifenden Behandlungen: So ist´s richtig!
Obwohl sie uralt ist und im Zuge der Bema-Umstrukturierung nur geringfügig umformuliert wurde, wird die 18-Tage-Regel bei der Berechnung der Nr. Ä 1 noch immer missverstanden. Zum Teil werden die damit zusammenhängenden Bestimmungen und Vorschriften missachtet, zum Teil werden aber auch die Möglichkeiten, die diese Regel bietet, nicht genutzt. In diesem Beitrag wollen wir daher alles Wissenswerte zu dieser Bestimmung vorstellen und erläutern. Um deutlich zu machen, worauf es im Einzelfall ankommt, haben wir als Beispiel immer wieder denselben, nur um das entscheidende Detail geänderten Behandlungsfall herangezogen.
Maßgeblich ist die letzte 01 oder Ä 1 des Vorquartals
In der aktuellen Formulierung lautet die 18-Tage-Regel: „Erstreckt sich ein Krankheitsfall über mehrere Quartale, so ist nach vorausgegangener Leistung nach Nr. 0 1 oder Ä 1 die Nr. Ä 1 im Folgequartal nur abrechnungsfähig, wenn zwischen der Leistung nach Nr. 0 1 oder Ä 1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä 1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist, es sei denn, die Behandlung in diesem Folgequartal geht über den nach den Nrn. 0 1 oder Ä 1 erhobenen Befund hinaus. Als alleinige Leistung ist die Nr. Ä 1 immer abrechnungsfähig.“ Bei der Berechnung, ob die Frist nun abgelaufen ist oder nicht, ist also keinesfalls die letzte Sitzung des Vorquartals, sondern das Datum der letzten eingehenden Untersuchung oder Beratung zu berücksichtigen.
Beispiel
Datum | Zahn | Behandlung | Abrechnung |
20.03. |
| Eingehende Untersuchung: 11, 35 und 44 kariös | 0 1 |
11 | Dreiflächige Füllung | F 3 | |
30.03. | 44 | Zweiflächige Füllung | F 2 |
|
| Quartalswechsel |
|
08.04 | 35 | Beratung und dreiflächige Füllung | Ä 1, F 3 |
Kommentar: Am 8. April – dem ersten Datum, an dem der Patient im neuen Quartal zur Weiterbehandlung erscheint – ist bei der Berechnung der 18-Tage-Frist keinesfalls der 30. März, sondern vielmehr der 20. März zu Grunde zu legen. Da seitdem mindestens 18 Tage vergangen sind, steht der Berechnung der Ä 1 nichts im Wege.
Regel gilt nur für quartalsüberschreitende Krankheitssfälle
Innerhalb eines Quartals spielt die 18-Tage-Regel keine Rolle. Wenn also sämtliche Behandlungsdaten im selben Quartal liegen, braucht auf diese Bestimmung keine Rücksicht genommen zu werden. In diesen Fällen ist hinsichtlich der Nr. Ä 1 lediglich zu beachten, dass sie als alleinige Leistung grundsätzlich immer berechnungsfähig ist und dass sie nach vorausgegangener 0 1 oder Ä 1 nicht mehr neben einer anderen Leistung abgerechnet werden kann. Oder, um es griffig zu formulieren: Wurde in einem Quartal bereits eine 0 1 oder Ä 1 abgerechnet, so ist die Ä 1 nur noch als alleinige Leistung berechenbar!
18-Tage-Regel gilt nicht bei neuem Krankheitsfall im Folgequartal
Wird eine Behandlung in einem Quartal abgeschlossen und erscheint der Patient zu Beginn des Folgequartals mit einer neuen behandlungsbedürftigen Erkrankung in der Praxis, so ist neben den Behandlungsleistungen die Ä 1 für die begleitende Beratung ohne Einschränkungen abrechenbar. Dasselbe gilt sogar, wenn die Behandlung aus dem Vorquartal noch nicht beendet ist, der Patient den Zahnarzt aber zu Beginn eines neuen Quartals wegen einer Erkrankung in Anspruch nimmt, die in keinem Zusammenhang mit dem erhobenen Befund steht.
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