01.09.2006 | Kassenabrechnung
Die Berechenbarkeit von FU-, IP- und Untersuchungs-Leistungen
Die Bestimmungen zur Berechnung von Untersuchungen im Zusammenhang mit Vorsorge- und Individualprophylaxe-Leistungen bei Kindern und Jugendlichen sind kompliziert und unübersichtlich. Vor allem bei der Frage, in welchem Alter welche Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen, sind mehrere – zum Teil komplizierte und unterschiedlichen Positionen zugeordnete – Bestimmungen zu beachten.
Nachfolgend haben wir daher die altersabhängige Abrechenbarkeit derartiger Leistungen tabellarisch zusammengestellt und erläutern anschließend die relevanten Vorschriften und Einschränkungen.
Die Abrechenbarkeit von FU-, IP- und Untersuchungs-Leistungen
Alter | Abrechenbare Untersuchung | Abrechenbare IP-Leistung |
bis einschließlich 29 Monate (bis 2 ½ Jahre) | 0 1 | nach GOZ |
30. bis 72. Monat (von 2 ½ bis 6 Jahren) | FU (0 1) | bei hohem Karies- risiko: IP 4 (zweimal pro Halbjahr) |
ab dem Durchbruch des ersten Molaren bis 6 Jahre (6. Geburtstag) | FU (0 1) | IP 4, IP 5 (unabhängig vom Kariesrisiko) |
6 bis einschließlich 17 Jahre (vom 6. Geburtstag bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag) | 0 1 | IP 1, IP 2 (einmal pro Halbjahr), IP 4 (ein- bzw. zweimal pro Halbjahr), IP 5 |
ab 18 Jahre (18. Geburtstag) | 0 1 | nach GOZ |
Erläuterungen
Bis ein Kind 30 Monate – das heißt 2 ½ Jahre – alt wird, kann eine Untersuchung nur nach der Bema-Nr. 0 1 abgerechnet werden. Sollten in diesem Alter bereits prophylaktische Leistungen erforderlich sein, so sind diese – selbstverständlich nach eingehender Aufklärung der Eltern und deren ausdrücklicher Einwilligung – unter den GOZ-Nrn. 100 bis 102 (Prophylaxeleistungen) sowie 200 (Fissurenversiegelung) zu berechnen.
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