29.06.2009 | Kassenabrechnung
Die Berechnung von Aufbissbehelfen und
Schienen: Was ist zu beachten?
Grundsätzlich gehören Aufbissbehelfe und Schienen zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Sie bedürfen jedoch im Regelfall der Zustimmung der Krankenkasse, bevor mit der Behandlung begonnen werden kann. Dabei sind im Behandlungsplan die Leistungen (Aufbissbehelfe nach den Bema-Nrn. K1 bis K4) einzutragen. Er ist der Krankenkasse zur Genehmigung zuzusenden. Der Zahnarzt kann jedoch zur Beseitigung von Schmerzen sofort mit der Behandlung beginnen, soweit es sich um zahnmedizinisch unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muss mit der Behandlung bis zum Vorliegen der Kostenübernahme der Krankenkasse gewartet werden.
Für die Abrechnung von Aufbissbehelfen und Schienen stehen im Bema, Teil 2, die Positionen K1 bis K9 zur Verfügung, darüber hinaus die Nr. 2 für die Planung der Behandlung und die Nr. 7b für Planungsmodelle.
Abrechnung der Bema-Nr. 2
Beim Bema-Teil 2 „Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe)“ kann die Gebühr nach Nr. 2 für die schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungen nach den Bema-Nrn. K6 bis K9.
Abrechnung der Bema-Nrn. K1 bis K3
Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Bema-Nrn. K1 bis K3 abrechenbar, das heißt: Für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen mit Hilfe von zwei Aufbissbehelfen gleichzeitig - Tag- und Nachtschiene oder Ober- und Unterkiefer - ist nur eine der Nrn. K1 bis K3 abrechenbar.Aufbissbehelfe können in verschiedener Weise hergestellt werden:
- Bei der zentrischen Bissnahme durch den Zahnarzt und zahntechnische Herstellung wie im BEL II beschrieben erfolgt die Abrechnung der Schiene als K1. Die Kosten für die Zahntechnik werden nach BEL II ermittelt.
- Werden zusätzlich zur zentrischen Bissnahme durch den Zahnarzt zum Beispiel die arbiträre Scharnierachse ermittelt, ein Gesichtsbogen angelegt und dieser in einen teiladjustierbaren Artikulator übertragen, so erfolgt die Berechnung der Schiene nach Bema-Nr. K1 und der zahntechnischen Herstellung der Schiene nach BEL II. Für die funktionsanalytischen Leistungen ist zusätzlich eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z zu treffen.
Nachfolgend dazu eine Auflistung der Abrechnungsmöglichkeiten:
Die Abrechnung der Schiene
Bema | Zahl | Leistung |
2 | 1 | Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes |
K1 | 1 | Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche |
|
| Material- und Laborkosten |
Die Abrechnung der funktionsanalytischen Leistungen
GOZ | Zahl | Leistung |
006 | 1 | Planungsmodelle |
808 | 1 | Modellanalyse |
800 | 1 | Funktionsstatus |
801 | 2 | Registrieren der gelenkbez. Zentrallage des Unterkiefers |
802 | 1 | Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung |
804 | 1 | Montage des Gegenkiefermodells |
805 | 3 | Registrieren von Unterkieferbewegungen |
Bei Eingliederung einer Schiene ohne adjustierte Oberfläche (L-Nr. 402 1), die im Mund des Patienten mit Kunststoff adjustiert wird, ist die Bema-Nr. K1 ebenfalls abrechenbar; ein entsprechender Vermerk, dass die Schiene im Mund adjustiert wurde, ist auf dem Laborbeleg aufzuführen. Die zusätzlich notwendigen Materialkosten (Kunststoff) sind unter „Kosten des Zahnarztlabors“ abrechenbar. Eine Bissführungsplatte (L-Nr. 401 3) als präprothetische Maßnahme - zum Beispiel Bisserhöhung - ist ebenfalls nach der Nr. K1 abzurechnen.
Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche (L-Nr. 402 1) werden der Bema-Nr. K2 abgerechnet. Nach den Richtlinien sind Schienen ohne adjustierte Oberfläche nur im akuten Schmerzfall indiziert. Wird eine vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf umgearbeitet (L-Nr. 403 0), ist die Nr. K3 abzurechnen. Wird eine Prothese jedoch nicht zum adjustierten Aufbissbehelf, sondern zur Verbandsplatte zur Wundversorgung nach größeren chirurgischen Eingriffen, so wird dies nach der GOÄ-Nr. 2700 abgerechnet.
Planungsmodelle: Bema-Nr. 7b
Die Abrechnung der Bema-Nr. 7b ist im Zusammenhang mit Kieferbruch und Aufbissbehelfen nur dann möglich, wenn mit der Herstellung der Modelle eine notwendige Auswertung und Planung verbunden ist. Für Planungsmodelle gilt nach Bundesmantelvertrag bzw. Ersatzkassenvertrag eine Aufbewahrungsfrist von vier Jahren nach Behandlungsabschluss. Arbeitsmodelle sind keine Modelle nach Bema-Nr. 7b. Sie müssen auch nicht aufbewahrt werden. Werden aus wirtschaftlichen Gründen die Planungsmodelle als Arbeitsmodelle weiter verwendet (Dokumentation in der Patientenkartei), entfällt die Verpflichtung zur Aufbewahrung.
Semipermanente Schienung: Bema-Nr. K4
Für die semipermanente Schienung unter der Anwendung der Ätztechnik ist je Interdentalraum die Bema-Nr. K4 abrechenbar. Je Interdentalraum sind die entsprechenden Materialkosten (Kunststoff) unter „Kosten des Zahnarztlabors“ abrechenbar. Werden zur Verstärkung der Schienung Drahtligaturen verwendet, dann sind sie gegebenenfalls nach der GOÄ-Nr. 2697 (Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte/Frontzahngebiet) über das Kieferbruchformular abzurechnen. Bitte beachten Sie aber, dass in einigen KZV-Bereichen eine zusätzliche Verstärkung der Schienung nicht als Sachleistung abrechenbar ist und damit die gesamte Schienung zur Privatleistung wird.
Für die Kontrollbehandlungen zu Bema-Nr. K4 ist nur die Nr. K7 abzurechnen. Für die Entfernung der semipermanenten Schienung kann die GOÄ-Nr. 2702 über das Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn die Schienung erneuert wird. Hier muss zunächst der Kunststoff für die alte Schienung entfernt werden (Ä2702), bevor der neue Kunststoff aufgetragen werden kann.
Abrechnung der Bema-Nrn. K6 bis K9
Wiederherstellungen, Kontrollbehandlungen und Korrekturen von Aufbissbehelfen sind wie folgt abzurechnen:
Wiederherstellungen, Kontrollen und Korrekturen von Aufbissbehelfen
K6 | Wiederherstellungen und/oder Unterfütterung |
K7 | Kontrollbehandlungen, ggfs. mit einfachen Korrekturen |
K8 | Kontrollbehandlungen mit Einschleifen |
K9 | Kontrollbehandlungen mit Aufbau einer neuen |
Materialkosten (Praxis) | Direkte Methode |
Zahntech-nische Leistungen | Indirekte Methode Bema-Nr. K9; L-Nr. 403 0 Bema-Nr. K6; L-Nr. 761 0 und L-Nr. 802 1 bis 802 7 |
Abrechnung von Material- und Laborkosten
Soweit bei der Behandlung mit Aufbissbehelfen und Schienen Material-und Laborkosten anfallen, sind die Kosten des Zahnarztlabors auf dem Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch in den vorgesehenen Zeilen zu spezifizieren oder ein Eigenlaborbeleg im Original ist beizufügen. Fremdlaborrechungen sind im Original beizufügen. Der Gesamtbetrag wird auf das Abrechnungsformular bei Material- und Laborkosten des Fremdlabors eingetragen. Für die Leistungen des Eigenlabors ist keine Mehrwertsteuer abrechenbar.
Die Berechnung der Kosten für Versand und Abformmaterial ist für Primärkassen nicht einheitlich geregelt und bei der KZV zu erfragen. Bei Ersatzkassen gilt eine bundeseinheitliche Regelung. Kosten für Abformmaterial und Versand können als Pauschalgebühr abgerechnet werden. Diese Kosten werden in der Spalte „Pauschbetrag Abformmaterial“ und „Versandkosten“ auf dem Abrechnungsformular als Gesamtbetrag eingetragen und müssen nicht gesondert spezifiziert werden.
Ausfüllen des Formulars für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch
Bei der Abrechnung von Leistungen K1 bis K4 ist auf dem Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch das Erstellungsdatum des Behandlungsplans einzutragen. Das Gleiche gilt bei der Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen nach den Bema-Nrn. K6 bis K9 in den Spalten „Zahnärztliches Honorar“. Die Behandlungsdaten sind einzeln aufzuführen und das entsprechende Datum in der Spalte einzutragen. Die Zahnangabe ist bei der Leistung nach Bema-Nr. K4 erforderlich.
Sonstige Schienen
Unter den Begriff „Schienen“ sind weitere Behandlungsapparate zu subsumieren, die nicht den Nrn. K1 bis K4 zuzuordnen sind und auch nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören. Hierzu zählen Medikamententräger-Schienen, Bleaching-Schienen sowie Sportschutz- und Schnarchtherapie-Geräte. Sie sind über eine private Vereinbarung abzurechnen.
Musterformulierung
Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ
zwischen _________________________ (Zahlungspflichtiger/Patient)
und _________________________ (Zahnarzt/Zahnärztin)
Nach eingehender Beratung werden auf Wunsch des Patienten und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, entsprechend der Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 1. Januar 1988, nachfolgende zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen und deren Vergütung vereinbart:
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Zahlungspflichtige bestätigt, eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben.
_________________________ Ort, Datum
_________________________ ______________________________ Patient/Zahlungspflichtiger Zahnarzt/Zahnärztin |
Wird allerdings ein Schnarchtherapie-Gerät im Rahmen der Behandlung einer Schlafapnoe angefertigt, dann handelt es sich um eine medizinisch notwendige Leistung. Sie ist in der GOZ nicht beschrieben, die Berechnung erfolgt im Wege der Analogie. Dazu ein Beispiel:
Abrechnung eines Schnarchtherapie-Gerätes
Zahn | Anzahl | Geb.-Nr. | Leistungsbeschreibung |
| 1 | 532 | Schnarchtherapie-Gerät, gemäß § 6 Abs. 2 GOZ, entsprechend Eingliederung eines Obturators |
Medikamententräger im Rahmen von Strahlenbehandlungen
Die Abrechnung von Medikamententrägern bei Strahlenbehandlungen ist in der Regel keine vertragszahnärztliche Leistung, sondern fällt unter die Zuständigkeit des Radiologen. Der Zahnarzt rechnet die Kosten gegenüber dem Radiologen ab, dieser rechnet sie dann mit dem Patienten ab. Genehmigt ausnahmsweise die Krankenkasse eine Strahlenschutzschiene als Sachleistung, so kommt auch eine Abrechnung der Schiene per Kieferbruch-Behandlungsplan über die Kassenzahnärztliche Vereinigung in Frage.