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  • 01.10.2007 | Kassenabrechnung

    Die häufigsten Irrtümer in der Kassenabrechnung und wie man sie vermeidet – Teil 2

    Im ersten Teil hatten wir zu den Irrtümern 1 bis 8 die korrekte Abrechnung aufgezeigt. Auch im zweiten Teil unserer Beitragsserie listen wir wieder einige typische Irrtümer in der Kassenabrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen auf, die erfahrungsgemäß besonders häufig Grund fehlerhafter Abrechnung sind. Wer sie kennt, kann sich manches Prüfverfahren und damit auch lästige Regresse ersparen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Irrtümer, deren Vermeidung ein höheres als das berechnete Honorar zur Folge hat. Auch darauf gehen wir nachfolgend ein.  

    Irrtum 9: Wenn keine andere Leistung berechnet werden kann, ist die Ä1 ansatzfähig

    Gemäß den diversen Abrechnungsbestimmungen sind manche Leistungen unter bestimmten Umständen nicht berechenbar. Ein typisches Beispiel ist die Behandlung einer Druckstelle durch das Abschleifen des Prothesenrandes und das Aufbringen einer Heilsalbe auf das Dekubitalgeschwür. Diese Verrichtungen haben in den ersten drei Monaten nach Eingliederung einer Prothese oder nach Durchführung einer Wiederherstellungsmaßnahme kostenfrei zu erfolgen, das heißt die Bema-Positionen Mu und sK können hierfür nicht abgerechnet werden.  

     

    Da die Behandlung nicht wortlos erfolgt, der Patient dabei also beraten wird, rechnen viele Zahnärzte hier die Ä1 als alleinige Leistung ab. Dies ist jedoch nicht korrekt, da die Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur Ä1 eindeutig besagt, dass diese „nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden“ darf. Zwar ist die Ä1 als alleinige Leistung ohne Einschränkung ansatzfähig, „alleinig“ bedeutet in diesem Zusammenhang jedoch, dass in der betreffenden Sitzung keine andere zahnärztliche Leistung – ob berechenbar oder nicht – erbracht wird.  

    Irrtum 10: Die 03 kann für jede Behandlung im Notdienst abgerechnet werden

    Ist ein Zahnarzt für die Behandlung von Notfällen am Wochenende oder an Feiertagen zuständig, so kann er bei der Behandlung von Kassenpatienten für jede Sitzung den Zuschlag 03 berechnen. Dies gilt deshalb, weil er in diesem Zeitraum üblicherweise keine Sprechstunde hätte und daher einen erheblichen Mehraufwand betreiben muss. Vielfach werden Zahnärzte jedoch auch an Wochentagen zum Notdienst eingeteilt. Dies kann beispielsweise an einem Freitag der Fall sein, wenn der vorhergehende Donnerstag ein Feiertag war und erfahrungsgemäß viele Praxen geschlossen sind. Hat er an diesem Freitag die Praxis ohnehin geöffnet, so entfällt die Berechnungsmöglichkeit der 03 auch bei fremden Patienten, die ihn wegen eines akuten Notfalls aufsuchen.  

    Irrtum 11: Mehrere Röntgenaufnahmen zu Beginn und am Ende einer Sitzung können separat berechnet werden

    Die Abrechnungsbestimmung 2 zur Bema-Nr. Ä 925 lautet: „Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä 925 abrechnungsfähig.“ Maßgeblich ist hierbei der Passus „bei unterschiedlicher klinischer Situation“, der besagt, dass zwischen den getrennt berechneten Röntgenaufnahmen an dem betreffenden Zahn Leistungen erbracht werden müssen, so dass gleichzeitiges Röntgen nicht möglich ist. Das gilt beispielsweise für die Erst-, Mess- und Kontrollaufnahme im Zuge einer endodontischen Behandlung.