01.11.2001 · Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Die prothetischen Gebührenpositionen des Bema - Ansatz der Bema-Nr. 24
| Unter der Bema-Nr. 24 werden Maßnahmen zum Wiedereinsetzen bzw. zur Reparatur definitiver Kronen ebenso abgerechnet wie das Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Kronen und Brücken. Dies erstaunt einigermaßen, weil es sich bei den Leistungen nach den Nrn. 24 a und b um etwas grundsätzlich anderes handelt als bei derjenigen nach der Nr. 24 c. Im Folgenden werden daher die wesentlichen Abrechnungsbestimmungen der einzelnen Unternummern der Gebührenziffer 24 getrennt erläutert. |
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