02.02.2009 | Kassenabrechnung
GOÄ-Leistungen bei Kassenpatienten richtig abrechnen: GOÄ-Nrn. 2700, 2701 und 2702
Bei der vertragszahnärztlichen Abrechnung werden GOÄ-Leistungen häufig unzureichend oder falsch abgerechnet. Auch wenn nicht alle Bereiche der GOÄ für Zahnärzte geöffnet sind: Diejenigen Positionen, die in geöffneten Bereichen stehen, werden oft nicht in Ansatz gebracht.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen des Bema sind diejenigen zahnärztlichen Leistungen, die nicht in dieser Gebührenordnung enthalten sind, nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung bewertet. Zur Ermittlung der Bewertungszahl ist dabei für neun GOÄ-Punkte ein Bema-Punkt anzusetzen. Die ermittelten Bewertungszahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Die GOÄ ist im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach folgender Maßgabe anzuwenden:
- für die Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung gelten §§ 8 und 9 GOÄ
- Abschnitte B. IV., B. V., B. VI. (Nrn. 70 und 75)
- Abschnitt C. (Nrn. 200, 204, 210 - nicht in derselben Sitzung mit operativen Eingriffen oder Wundversorgungen), Nrn. 250, 251, 252 (nicht für die Injektion zu Heilzwecken), Nrn. 253, 254, 255, 271, 272, 300, 303
- Abschnitte J (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde), L (Chirurgie) und
N (Histologie und Zytologie) finden Anwendung, wenn der Bema keine vergleichbaren Leistungen enthält
Nachfolgend gehen wir auf einige GOÄ-Positionen näher ein. So zum Beispiel wird nicht unerhebliches Honorar verschenkt, wenn die GOÄ-Nrn. 2700 bis 2702 nicht berechnet werden. Der Leistungsinhalt lautet:
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