01.11.2007 | Kassenabrechnung
Häufigste Irrtümer in der Kassenabrechnung und wie man sie vermeidet, Teil 3: Irrtümer 16 bis 22
Im dritten Teil stellen wir Ihnen wieder eine Reihe typischer Irrtümer aus der konservierend-chirurgischen Kassenabrechnung vor, die in Prüfungsausschusssitzungen besonders häufig beanstandet werden. Sie zu kennen, hilft Ihnen, so manches derartige Verfahren zu vermeiden und damit Zeit, Nerven und nicht zuletzt Kosten zu sparen. Die ersten beiden Teile sind in „Abrechnung aktuell“ Nrn. 9 und 10/2007 erschienen und können auch im Online-Archiv (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) abgerufen werden.
Irrtum 16: Die Behandlung schmerzempfindlichen Dentins kann immer als üZ abgerechnet werden
In vielen Praxen ist es üblich, im Anschluss an die Präparation eines Zahnes für eine Krone das freiliegende Dentin mit einem Liner oder fluoridhaltigen Material zu tuschieren, um die Schmerzempfindlichkeit herabzusetzen. Diese Maßnahme ist jedoch nicht nach der Bema-Nr. 10 (üZ) abrechnungsfähig, da es sich hier nicht um einen primär „überempfindlichen“ Zahn handelt, von dem im Leistungstext als Voraussetzung zur Berechnung die Rede ist. Somit ist diese Form der Behandlung als integraler Bestandteil der Präparation anzusehen, der nicht gesondert in Rechnung gestellt werden kann.
Anders stellt sich die Angelegenheit dar, wenn an einem überkronten Zahn eine präparationsbedingte dauerhafte Überempfindlichkeit behandelt wird. Hierfür kann die Bema-Nr. 10 ohne weiteres angesetzt werden. Entscheidend ist einmal mehr eine präzise Dokumentation.
Irrtum 17: Zahnfarbene Frontzahnrestaurationen zur Behebung von Verfärbungen und Formdefekten sind als F4 berechenbar
Die Anwendung der Schmelz- und Dentin-Adhäsiv-Technik ermöglicht die Herstellung ästhetisch anspruchsvoller Frontzahnrestaurationen, an die früher nicht zu denken war. Doch diese sind keine Vertragsleistungen. Zahnmedizinische Verrichtungen, die in erster Linie der Verbesserung der Ästhetik dienen – und dazu gehören alle Frontzahnrestaurationen zur Beseitigung von Verfärbungen oder zur Umgestaltung der Zahnform – sind reine Privatleistungen und demzufolge nach GOZ zu berechnen.
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