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  • 31.03.2008 | Kassenabrechnung

    Häufigste Irrtümer in der Kassenabrechnung und wie man sie vermeidet, Teil 6: Irrtümer 36 bis 42

    Im sechsten und letzten Teil stellen wir Ihnen wieder Irrtümer aus der konservierend-chirurgischen Kassenabrechnung vor, die besonders häufig beanstandet werden. Die ersten fünf Teile sind in den Nrn. 9/2007 bis 3/2008 von „Abrechnung aktuell“ erschienen und können im Online-Archiv abgerufen werden (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen).  

    Irrtum 36: N und XN sind im selben Bereich nicht nebeneinander ansatzfähig

    Die Bema-Nrn. 38 (N) und 46 (XN) haben zwei Bestimmungen gemeinsam: Zum einen können sie niemals im unmittelbaren Anschluss an einen operativen Eingriff abgerechnet werden, zum anderen sind sie nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ansatzfähig. Das schließt jedoch nicht aus, N und XN in einer Sitzung im selben Quadranten oder in derselben Front zu berechnen. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um getrennte Wunden handelt. Werden also die Zähne 38 (durch Osteotomie) und 35 entfernt und muss in getrennter Sitzung bei 38 ein Knochensplitter entfernt (XN) und bei 35 ein Streifen gewechselt (N) werden, so ist die Nebeneinanderberechnung von N und XN durchaus möglich.  

    Irrtum 37: Die Nahtentfernung nach einem parodontalchirurgischen Eingriff rechnet man als N ab

    Werden im Zuge der Nachbehandlung nach einem operativen Eingriff Fäden entfernt, so rechnet man dafür die Bema-Nr. 38 (N) ab. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der zugrunde liegenden Operation um eine parodontalchirurgische Maßnahme gehandelt hat. In diesem Fall ist die Nachbehandlung nach der entsprechenden Position aus dem Par-Teil des Bema abzurechnen, und zwar unter der Nr. 111. Diese ist mit 10 Punkten zwar exakt gleich hoch bewertet wie die Nr. 38, kann jedoch je Sitzung nur ein einziges Mal angesetzt werden. Im Fall der Nahtentfernung in allen vier Quadranten – außerhalb der Frontzahnbereiche – erhält der Zahnarzt mithin nur ein Viertel des Honorars, das er für exakt dieselbe Leistung im Anschluss an einen anderen operativen Eingriff erhielte.  

    Irrtum 38: Eine temporäre Füllung rechnet man als pV ab

    Die Abrechnung der Bema-Nr. 11 (pV) ist nur in äußerst seltenen Fällen möglich. Denn im Zusammenhang mit endodontischen Maßnahmen, in deren Verlauf Kavitäten besonders häufig temporär verschlossen werden, kann die Nr. 11 nicht angesetzt werden. Generell ist ihre Berechnung nicht möglich, wenn die Weiterbehandlung des Zahnes zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, die definitive Füllung des Zahnes in der betreffenden Praxis also voraussichtlich in einer späteren Sitzung erfolgen wird. Möglich ist der Ansatz der Nr. 11, wenn ein Patient auf der Durchreise ein Inlay verloren hat, das er sich bei seinem „Hauszahnarzt“ erneuern lassen will, so dass der Behandler weiß, dass er den Zahn nur provisorisch versorgen muss. Handelt es sich dagegen um einen Patienten, bei dem in derselben Praxis auch die endgültige Inlay-Versorgung durchgeführt wird, scheidet die Berechnung der Nr. 11 für den provisorischen Verschluss aus.  

    Irrtum 39: Die Med kann auch ohne vorausgehende Wurzelkanalaufbereitung abgerechnet werden

    Nicht selten findet man zur Berechnung einer Schmerzbehandlung die Kombination der Bema-Nrn. 31 (Trep 1) und 34 (Med) ohne zwischengeschaltete Kanalaufbereitung. Diese erfolgt dann erst in einer nachfolgenden Sitzung. Diese Abrechnungsweise ist jedoch allein schon wegen der Richtlinie zu beanstanden, wonach „eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann angezeigt ist, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist“. Eine medikamentöse Einlage ist also nur dann eine Vertragsleistung, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, was unbedingt verifiziert werden muss.