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  • 01.12.2009 | Kassenabrechnung

    Materialkosten im GKV-Bereich: Was ist abrechenbar, was nicht?

    Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Bema sind die allgemeinen Praxiskosten - auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten - mit den Gebühren abgegolten. Nicht in den Gebühren enthalten sind die Kosten für Arzneimittel und Materialien, für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, sowie die zahntechnischen Laborkosten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, und die Versand- und Portokosten.  

     

    Gerade die Berechnung von Materialkosten weist häufig noch Honorarpotenzial auf. Deshalb stellen wir Ihnen die Ziffern vor, bei denen ein Materialkostenansatz zusätzlich möglich ist.  

    Materialkosten bei konservierend-chirurgischen Leistungen

    Grundsätzlich sind mit den Gebühren für zahnärztliche Leistungen alle Materialien abgegolten. Der Bema ist eine Mischkalkulation und es ist davon auszugehen, dass auch teure Materialien mit der Gebühr bezahlt sind. Insbesondere bei Wurzelkanalbehandlungen können hohe Kosten für Einmalwurzelkanalinstrumente anfallen. Dennoch sind diese - soweit die Wurzelkanalbehandlung als vertragszahnärztliche Leistung berechnet wird - nicht gesondert berechnungsfähig. Hier gilt das vertraglich geregelte Zuzahlungsverbot für vertragszahnärztliche Leistungen.  

     

    In folgenden Fällen gelten besondere Regeln für die Berechnung: