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  • 01.03.2006 | Kassenabrechnung

    Setzen eines intrakanalären Wurzelstiftes bei Aufbau eines fakturierten Zahnes: Abrechnung?

    Frage: „Kann man für das Setzen eines intrakanalären Wurzelstiftes im Zusammenhang mit dem Aufbau eines frakturierten Zahnes durch einen Eckenaufbau die Bema-Nr. 16 abrechnen, oder fällt die Leistung unter die Nr. 18 a?“  

     

    Antwort: Das kommt darauf an, was mit dem Zahn weiter geplant ist. Bleibt es bei dem Eckenaufbau, so ist die Kombination F 4 + Nr. 16 (St) zutreffend. Denn der Leistungstext der Nr. 16 lautet lediglich „Stiftverankerung einer Füllung, je Zahn, einschließlich Materialkosten“ und macht damit keine Aussage über die Art der Stiftverankerung. Die Bema-Nr. 16 ist – einmal pro Zahn – nicht nur für parapulpäre, sondern auch für intrakanaläre Stifte berechenbar, sofern sie der Verankerung einer definitiven Füllung dienen und diese als F 3 oder F 4 abgerechnet wird. Die Materialkosten des Stiftes sind in diesem Fall mit der Nr. 16 abgegolten.  

     

    Soll der Zahn dagegen überkront werden, so ist der intrakanaläre Stift als konfektionierter Stiftaufbau nach der Bema-Nr. 18 a abzurechnen. Hinzu kommt für das Umkleiden des koronalen Anteils einmal die F 2. In diesem Fall können die Kosten für den Stift zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Denkbar ist schließlich auch, den Eckenaufbau als Aufbaufüllung anzusehen. Dann wird er unter der Nr. 13 b (F 2) abgerechnet, neben der jedoch der Ansatz der Nr. 16 nicht möglich ist (dafür sind dann wieder die Materialkosten berechenbar).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 13 | ID 84697