29.01.2010 | Kassenabrechnung
So vermeiden Sie teure Abrechnungsfehler,
Teil 2: Bema-Nr. 13
Der nachfolgende zweite Beitrag unserer Reihe befasst sich mit der Bema-Nr. 13 und den dazugehörigen Füllungen. Die Leistungslegende lautet:
Bema-Nr. 13: Die Leistungslegende
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren. |
Wichtig ist die korrekte Angabe der Füllungslagen: m = 1 = mesial; o = 2 = okklusal/inzisal; d = 3 = distal; v = 4 = vestibulär; l = 5 = lingual/palatinal
1. Zur Häufigkeit der Abrechnung
Die Bema-Nr. 13 kann u. U. mehrfach je Zahn abgerechnet werden:
13a Füllung, einflächig
Die Leistung ist einmal je Kavität abrechenbar. Dies gilt auch für einflächige Aufbaufüllungen vor Überkronungen. Die Regelung gilt allerdings nicht im Zusammenhang mit der Bema-Nr. 18. Hier ist die Aufbaufüllung einmal je Zahn für einflächige Aufbaufüllung im Zusammenhang mit konfektioniertem Stift- oder Schraubenaufbau (Bema-Nr. 18a) abrechenbar. Keine Abrechnungsmöglichkeit besteht neben der Bema-Nr. 16, bei Stiftaufbauten können hier nur die Materialkosten unter 6001 abgerechnet werden. Weiterhin kann die Nr. 13a auch für den Verschluss von retrograden Wurzelfüllungen berechnet werden.
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