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  • 01.11.2005 | Kassenabrechnung

    Was bei der Abrechnung der K 1 zu beachten ist

    Von allen „K-Positionen“ stellt die K 1 die am häufigsten abgerechnete Gebührenziffer dar, was daran liegt, dass ihr Einsatzspektrum im Zuge der Bema-Umstrukturierung erheblich ausgeweitet worden ist. Sie lautet:  

     

    K 1  

    Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche  

    a) zur Unterbrechung der Okklusionskontakte  

    b) als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung  

    c) als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz  

    Die K 1 umfasst demnach drei unterschiedliche Indikationsbereiche:  

    • die Aufbissschiene zur Therapie von Kiefergelenksbeschwerden;
    • den Aufbissbehelf zur Therapie funktioneller Störungen im Zusammenhang mit einer systematischen Par-Behandlung;
    • die Bissführungsplatte, mit deren Hilfe vor einer Bisslageveränderung im Zuge einer prothetischen Rehabilitation eine geeignete Relation des Unterkiefers im Verhältnis zum Oberkiefer ausgetestet werden kann.

     

    Voraussetzungen zur Abrechenbarkeit der Nr. K 1

    Voraussetzung für die Abrechnung ist in jedem Fall, dass der Aufbissbehelf mit einer dem Gegenkiefer angepassten (adjustierten) Oberfläche versehen ist. Die Eingliederung einer okklusal nicht adjustierten Schiene ist nur zur Behebung akuter Schmerzzustände zugelassen und wird dann unter der K 2 abgerechnet. Grundsätzlich ist vor der Eingliederung einer Aufbissschiene mittels Behandlungsplan die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse einzuholen, sofern nicht akute Schmerzen oder andere dringende Umstände – beispielsweise eine Kieferklemme – ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen. Bezüglich der vorherigen Einwilligung der Krankenkasse gibt es von KZV zu KZV unterschiedliche Regelungen, die im Einzelfall zu beachten sind.