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  • 01.09.2005 | Konservierend-chirurgische Leistungen

    Abrechnung einer Wurzelbehandlung trotz nachfolgender Versorgung mit Stiftaufbau möglich?

    Frage: „Folgender Fall: Ein Patient kommt mit einer alten Wurzelfüllung in die Praxis und es wird festgestellt, dass ein gegossener intrakanalärer Wurzelstift mit Frontzahnkrone nötig ist. Ich vertrete die Ansicht, dass man Trep 1, WK, WF und anschließend die Ziffer 18 b abrechnen kann. Meine Kolleginnen sind der Auffassung, dass man die Wurzelbehandlung überhaupt nicht ansetzen darf, da im Anschluss eine Versorgung mit Stiftaufbau stattfindet. Ich gehe aber davon aus, dass man diese Wurzelbehandlung auch abrechnen würde, wenn noch nicht feststehen würde, dass hinterher ein Stiftaufbau folgt. Welche Meinung vertreten Sie?“  

     

    Antwort: Das hängt davon ab, ob die komplette Wurzelbehandlung wiederholt (revidiert) werden muss, weil sie insuffizient ist. In diesem Fall sind sowohl die Trepanation als auch die Wurzelkanalaufbereitung und -füllung berechenbar, das heißt: Die endodontische Therapie wird genauso abgerechnet wie bei einem noch nicht wurzelbehandelten Zahn. Dienen die Eröffnung der Pulpenhöhle (mit vorhandener Wurzelfüllung) sowie die Ausschachtung des Kanals und seine Füllung allein dem Einbringen eines gegossenen Stift- oder konfektionierten Schraubenaufbaus, so sind die vorbereitenden Maßnahmen Teil des Komplexes Stiftaufbau und nicht gesondert berechenbar. Im geschilderten Fall eines gegossenen Aufbaus umfasst dieser also die Eröffnung des Zahnes, die Entfernung der alten Wurzelfüllung, die Erweiterung des Kanals, die Abformung sowie das Einzementieren des Stiftes.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 12 | ID 84845