30.04.2009 | Konservierend-chirurgische Leistungen
Die Fremdkörperentfernung - wenig beachtet, manchmal vergessen!
Für die Fremdkörperentfernung bietet die GOÄ mehrere Positionen:
GOÄ-Nr. 1508 | Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus Mund oder Rachen |
GOÄ-Nr. 2009 | Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers |
GOÄ-Nr. 2010 | Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen |
GOÄ-Nr. 2651 | Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer |
Die Nrn. 2009, 2010 und 2651 gehören zum Abschnitt L der GOÄ (Chirurgische Leistungen), die Nr. 1508 zum Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Diese Bereiche sind für den Zahnarzt geöffnet. Bei den Nrn. 2010 und 2651 - also der Entfernung tiefliegender Fremdkörper - handelt es sich meist um schwierigere und oftmals umfangreichere operative Eingriffe, die hier nicht näher erläutert werden sollen. Bei oberflächlichen und eingespießten Fremdkörpern sind die Nrn. 2009 und 1508 berechenbar. Diese Eingriffe finden im Praxisalltag möglicherweise wenig Beachtung.
Wie wird der Fremdkörper definiert?
Fremdkörper können durch verschiedene Ursachen in den Mund- oder Rachenraum gelangen - sei es durch einen Unfall, eine zahnärztliche Behandlung oder einfach den Vorgang des „Essens und Trinkens“. Als Fremdkörper kommen demnach beispielsweise harte Nahrungsteile wie Fischgräten, Knochensplitter, Himbeerkerne oder ähnliches in Frage. Unfallbedingt könnten es Metall-, Holz- oder Glassplitter sein, vielleicht auch Straßenschmutz. Behandlungsbedingt wären Wurzelfüllmaterialien, Amalgamreste, Zahnfragmente oder Instrumententeile denkbar.
Bei der zahnärztlichen Behandlung eingebrachte Materialien und Hilfsmittel - wie beispielsweise ein Implantat, eine Membran oder alloplastisches Material - gelten hingegen nicht als Fremdkörper; ebensowenig wie Nähte zur Wundversorgung. Die Entfernung dieser Materialien oder Hilfsmittel wird unter weiteren separaten Gebührenziffern berechnet.
Ä2009: kleiner operativer Eingriff
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