30.06.2011 | Konservierend-chirurgische Leistungen
Was gilt für die Abrechnung von Seitenzahn-Composite-Füllungen bei Kassenpatienten?
Frage: „Wir haben folgende Fragen: 1. Sind wir verpflichtet, bei Seitenzahn-Composite-Füllungen eine Privatrechnung zu stellen? 2. Falls kein Amalgam in der Praxis mehr verwendet wird und die Füllungen statt dessen mit Glasionomerzement gelegt werden - ist eine Abrechnung per Kasse möglich? 3. Bei Aufbaufüllungen zur Aufnahme einer Krone wurde Glasionomerzement verwendet - wie ist das abrechenbar?“
Antworten: Zu 1.: Das Präparieren einer Kavität, das Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, das Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren wird nach den Bema-Nrn. 13 a bis g vergütet. Laut den Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 1. Januar 2004 sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen sollen berücksichtigt werden.
Alle danach indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl. Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
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