01.08.2005 | Konservierend-chirurgische Leistungen
Weitere Anästhesie erforderlich: Abrechnung?
Frage: „Eine besonders ängstliche Patientin hat für eine Behandlung am 26 eine Infiltrationsanästhesie nach Bema-Nr. 40 erhalten. Als ich nach zehn Minuten beginnen wollte, war sie nicht schmerzfrei. Erst eine weitere Anästhesie machte die Behandlung möglich. Wer bezahlt diese zweite Anästhesie, denn im Bema heißt es: Die Abrechnung einer Leistung nach Nr. 40 kann im Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung erfolgen .... “
Antwort: Nach der Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zu Nr. 40 (Infiltrationsanästhesie) ist die Abrechnung dieser Position im Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen nur einmal je Sitzung möglich. Die beiden mittleren Schneidezähne gelten im Falle der Infiltrationsanästhesie nicht als ein Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen. Stellt sich vor Beginn des Eingriffs heraus, dass nicht das gesamte Operationsfeld betäubt ist oder die Betäubung aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht, ist die dann erforderliche Wiederholung der Anästhesie nicht berechnungsfähig.Die Nachinjektion kann auch dann nicht berechnet werden, wenn hierzu eine neue Ampulle bzw. Karpule verwendet werden muss.
Die dritte Abrechnungsbestimmung zur Nr. 40 besagt jedoch, dass diese bei lang dauernden Eingriffen ein zweites Mal abrechnungsfähig ist. Die Einschränkung „bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen“ war mit der Einführung des Bema 2004 beseitigt worden.