01.02.2007 | Konservierend-chirurgische Zahnheilkunde
Dreiflächige Amalgamfüllung im Seitenzahnbereich: Nr. 809 zusätzlich zur Nr. 209 abrechenbar?
Frage: „Kann ich beim Privatpatienten für die aufwändige Kauflächengestaltung einer dreiflächigen Amalgamfüllung im Seitenzahnbereich zusätzlich zur GOZ-Nr. 209 noch die GOZ-Nr. 809 ansetzen?“
Antwort: Das ist nur in den seltenen Ausnahmefällen möglich, in denen die Kauflächengestaltung tatsächlich diagnostischen Zwecken dient, denn der Leistungstext der Nr. 809 lautet: „Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz“.
Von den hier genannten Berechnungsgrundlagen trifft für die zur Debatte stehende dreiflächige Amalgamfüllung zweifellos zu, dass es sich
- erstens um den Aufbau einer Funktionsfläche handelt und dass dieser
- zweitens am natürlichen Gebiss erfolgt.
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