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  • 02.01.2009 | Kostenerstattung

    Berechnung der GOZ-Nr. 307 für Zahnfleischbehandlung nicht zulässig?

    Frage: „Wir führen bei jeder Kronenpräparation im Zuge der Abdrucknahme eine besondere Zahnfleischbehandlung durch und berechnen einem Kassenpatienten dafür GOZ-Nr. 307. Zu diesem Zweck stellen wir einen Heil- und Kostenplan aus, den wir zusätzlich unter GOZ-Nr. 002 berechnen. Dies wird nun von der Krankenkasse beanstandet - zu recht?“  

     

    Antwort: Die Berechnung der Bema-Nr. 49 (Exz 1) ist bei einem Kassenpatienten im Zuge einer Zahnpräparation für Kronen möglich, wenn Gingiva exzidiert oder Granulationsgewebe entfernt wird oder wenn Zahnfleischfasern vor der Abformung - meist elektrochirurgisch - durchtrennt werden. In all diesen Fällen erfolgt die Abrechnung ganz einfach über die Krankenversicherungskarte bzw. über die KZV. Worin die spezielle Zahnfleischbehandlung besteht, die Sie veranlasst, statt dessen auf die private Berechnung der GOZ-Nr. 307 zurückzugreifen, wird aus Ihren Darlegungen nicht deutlich. Fakt ist jedoch, dass Sie die Nr. 307 nur dann ansetzen dürfen, wenn Sie deren Leistungsinhalt erfüllen - und der ist eben mit demjenigen der Bema-Nr. 49 praktisch identisch.  

     

    Anders sähe die Sache aus, wenn Sie die Nr. 307 als Analogposition für die Berechnung eines abdruckbegleitenden Verfahrens in Rechnung stellen würden, das erst nach dem Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurde und zudem keine Vertragsleistung ist. Dann müssten Sie dies aber unmissverständlich deutlich machen (siehe § 6 Abs. 2 GOZ).