01.01.2008 | Kostenerstattung
Die Abrechnung von dentinadhäsiven Aufbaufüllungen: Was ist zu beachten?
Immer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern, die uns um Argumentationshilfe bei der Analogberechnung dentinadhäsiver Aufbaufüllungen bitten. Während private Krankenversicherungen und Beihilfestellen nämlich die analoge Berechnung dentinadhäsiver Komposit-Komplettrestaurationen nach zahlreichen bestätigenden Gerichtsentscheidungen mittlerweile weitgehend anerkennen, vertreten sie in Bezug auf Aufbaufüllungen nach wie vor häufig die Auffassung, diese könnten ausschließlich nach der GOZ-Nr. 218 berechnet werden.
Das ist insofern nicht nachzuvollziehen, als es ja gerade die spezielle Art der adhäsiven Verankerung am Dentin ist, die erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurde. Dies wurde nicht nur durch besagte Gerichtsurteile, sondern auch von der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde ausdrücklich bestätigt. Auch die Bundeszahnärztekammer empfiehlt in einer Stellungnahme – bei der sie allerdings die adhäsive Verankerung am Schmelz mit einbezieht – die Analogberechnung: „Schmelz-Dentin-Adhäsiv Aufbaufüllungen sind nach § 6 Abs. 2 GOZ analog berechenbar.“
Es gilt also, für die Berechnung eine „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen“ heranzuziehen. Häufig werden hierzu – wie für komplette dentinadhäsive Restaurationen – je nach Anzahl der Flächen die GOZ-Nrn. 215 bis 217 empfohlen; eine andere Analogposition ist die Nr. 214.
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