01.05.2006 | Kostenerstattung
Patienteninformation zu Erstattungsproblemen bei der dentinadhäsiven Rekonstruktion
Trotz zahlreicher für den betroffenen Zahnarzt positiver Gerichtsentscheidungen gibt es noch immer Probleme bei der Erstattung von Leistungen der dentinadhäsiven Rekonstruktion. Sie sollten daher vorbeugend die Patienten, die sich für diese Behandlung entschieden haben, darauf hinweisen, dass sie möglicherweise nicht den gesamten Rechnungsbetrag erstattet bekommen und somit einen Eigenanteil zu leisten haben. Dazu können Sie den folgenden Mustertext verwenden, den Sie sich auch aus unserem Onlineservice für Zahnärzte (www.iww-onlineservice.de) herunterladen und gegebenenfalls individuell anpassen können.
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,
Sie haben sich für eine dentinadhäsive Rekonstruktion entschieden. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse erst nach dem In-Kraft-Treten der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom Jahre 1988 entwickelt worden ist bzw. Praxisreife erlangt hat. Die Berechnung solcher Leistungen erfolgt nach dem § 6 Abs. 2 der GOZ, das heißt: Diese dentinadhäsiv befestigte Composite-Rekonstruktion wird entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen vereinbart und berechnet. Hierfür stehen uns beispielsweise die GOZ-Nrn. 214 bis 217 zur Verfügung.
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