31.01.2011 | Kostenerstattung
So berechnen Sie Auskünfte für PKVen richtig!
Wenn Patienten eine private Krankenversicherung oder eine Zahnzusatzversicherung abschließen, werden vom Zahnarzt Auskünfte eingeholt, die die Versicherung in die Lage versetzen sollen, ihre Leistungspflicht abzuklären bzw. zu prüfen, ob Befunde vorhanden sind, die vertraglich auszuschließen sind. In der Regel erhält der Zahnarzt in diesen Fällen einen Fragebogen, der von ihm auszufüllen ist. Manchmal werden auch Röntgenaufnahmen angefordert. Es handelt sich hierbei um Fragen zum Versicherungsschutz, nicht zur medizinischen Notwendigkeit.
Für die Dienstleistung kann der Zahnarzt gemäß § 612 BGB ein Honorar in Rechnung stellen. Da es sich bei der Mithilfe zur Feststellung der Leistungspflicht der PKV nicht um eine Ausübung der Zahnheilkunde handelt, kann eine Honorierung nicht nach GOZ oder GOÄ erfolgen. Es handelt sich um eine Tätigkeit ohne jeglichen therapeutischen Ansatz, daher hat der Zahnarzt einen von der GOZ/GOÄ losgelösten Erstattungsanspruch.
Zunächst sollte eine Schweigepflichtentbindung gefordert und die Kostenfrage schriftlich mit der Versicherung abgeklärt werden. Wenn diese den geforderten Ersatz nicht übernehmen will, der Patient aber trotzdem die Angaben verlangt, so ist letzterer selbst verpflichtet, den Ersatz der Aufwendungen gemäß §§ 612/670 ff. BGB zu begleichen. Für die Rechnungslegung sollte nicht das zahnärztliche Abrechnungsprogramm benutzt werden, denn dort heißt es zumeist: „Für zahnärztliche Leistungen erlaube ich mir zu berechnen…“. Besser ist es, sich dafür in einem Textverarbeitungsprogramm eine Musterrechnung anzulegen.
Beispiel für eine Musterrechnung
Dr. Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt
Anschrift der Versicherung Musterstadt, 2. Februar 2011 Patient: ... Versicherungsnummer: ...
Rechnung Nr. ...
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum ... auf mein Konto Nr. ... bei ... . Sobald er meinem Konto gutgeschrieben wurde, senden wir Ihnen die verlangten Unterlagen unverzüglich zu.
Unterschrift |
Weiterführender Hinweis
- Eine Musterrechnung enthält der Online-Service unter „Arbeitshilfen“.
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