01.04.2007 | Kostenerstattung
Verwendung eines Operationsmikroskops kein Grund für eine Faktorerhöhung?
Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten eine Krone unter der GOZ- Nr. 221 mit 3,2-fachem Steigerungsfaktor abgerechnet und dafür als Begründung ´Verwendung eines Operationsmikroskops zur Erzielung eines optimalen Kronenrandes´ angegeben. Die private Versicherung weigert sich nun, die Kosten, die über den 2,3-fachen Satz hinausgehen, zu erstatten. Begründet wird dies mit der Behauptung, ein optimaler Kronenrand sei üblicher Bestandteil einer Krone. Ist die Versicherung im Recht?“
Antwort: Abgesehen davon, dass es für eine Begründung keine Kriterien gibt, die zwangsläufig ihre Anerkennung gewährleisten, ist festzuhalten, dass ein üblicher Bestandteil einer Krone auch nur ein üblicher Kronenrand sein kann. Insofern ist die Bezeichnung „optimal“ unglücklich gewählt, denn das Wort bedeutet „bestmöglich“ und besagt damit nur, dass der Kronenrand so gut gestaltet ist, wie es die Umstände erlauben. Das absolute Optimum, also der hinsichtlich seiner Qualität nicht mehr zu übertreffende Kronenrand, ist ohnehin eine Utopie.
Günstiger wäre es daher, in der Begründung den mit der Verwendung des Operationsmikroskops verbundenen erhöhten apparativen Arbeits- und Zeitaufwand herauszustellen, denn mit einem Honorar, das unter Zugrundelegung des 2,3-fachen Multiplikators berechnet worden ist, wird nach allgemeiner Auffassung nur der normalerweise übliche Aufwand bezahlt. Die Arbeit mit dem Mikroskop stellt zudem eine „Besonderheit des angewandten Verfahrens“ dar, die nach geltender Rechtsprechung ebenfalls eine Faktorerhöhung rechtfertigt.
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