31.05.2010 | Kostenerstattung
Zusatzversicherungen: Welche Auskünfte sollten Sie dem Patienten geben, welche nicht?
Fast täglich wird das Team in den Praxen mit Fragen der Patienten zu (Zahn-)Zusatzversicherungen konfrontiert. Meist sind es Fragen, die sich erst bei der Inanspruchnahme der Versicherung ergeben. Welche Hilfestellungen Sie dabei bieten können, stellen wir Ihnen hier vor (siehe dazu auch den Beitrag in „Abrechnung aktuell“ Nr. 12/2009, S. 13 f.). In jeden Fall möchten wir Ihnen jedoch empfehlen, sich nicht in die Vertragsbeziehung zwischen Patient und dessen Versicherung einzumischen bzw. sich nicht auf irgendwelche Aussagen „festnageln“ zu lassen.
1. Prüfung von Leistungsabrechnungen
Oft reichen Patienten die erstellten Liquidationen bei ihrer Zusatzversicherung ein und bekommen dann eine für den Laien eher undurchsichtige Leistungsabrechnung. Wenn in der Praxis ein Blick darauf geworfen wird, um diese ggf. dem Patienten erklären zu können, sollten Sie immer die Versicherungsbestimmungen im Vertrag beachten. Da wir diese in der Regel nicht kennen, ist auch eine Aussage über eine richtige oder falsche Abrechnung durch den Kostenerstatter kaum möglich.
2. Zahnersatz oder Zahnbehandlung?
Viele private Krankenversicherungen haben Zahnkronen unter dem Begriff „Zahnersatz“ aufgenommen. Erfolgt eine Erstattung von Zahnersatz mit beispielsweise 80 Prozent, dann werden auch die Kosten für die Zahnkronen nur mit 80 Prozent erstattet, auch wenn sich Einzelzahnkronen im Abschnitt C (Konservierend-chirurgische Leistungen) der GOZ befinden.
3. Erstattung von Inlays und Implantaten
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig