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  • 01.05.2005 | Kronen und Zahnersatz

    Abrechnung der Verblendungsreparatur an einer VMK-Krone auf dem Zahn 34?

    Frage: „Wie können wir korrekt die Verblendungsreparatur an einer VMK-Krone auf dem Zahn 34 abrechnen? Es soll eine Kunststoffreparatur mit Silanisierung der Krone durchgeführt werden.“ 

     

    Antwort: Wir gehen davon aus, dass es sich hier um die Reparatur einer vestibulär verblendeten Krone bei einem Kassenpatienten handelt, und erläutern daher die Kassenabrechnung: Da der Zahn 34 noch innerhalb der Verblendgrenzen liegt, handelt es sich um eine Vertragsleistung, wobei allerdings zu unterscheiden ist, ob die Neuverblendung innerhalb des Mundes oder nach Abnahme der Krone im zahntechnischen Labor erfolgt. Bei einer Neuverblendung im Mund fällt lediglich die Nr. 24 b an. Wird die Krone dagegen im Labor repariert, so sind folgende Bema-Ziffern abzurechnen:  

     

    23 (Ekr)  

    für die Abnahme der Krone  

    19  

    für die zwischenzeitliche provisorische Versorgung  

    24 b  

    für die Neuverblendung (zuzüglich Material- und Laborkosten)  

    24 a  

    für das abschließende Wiedereinsetzen  

     

    Hinweis: Die gleichzeitige Berechnung der Bema-Nrn. 24a und 24b ist nicht in allen KZVen zulässig.