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  • 01.06.2005 | Kronen und Zahnersatz

    Abrechnung einer Kronenverlängerung?

    Frage: „Bei einem Patienten ist eine chirurgische Kronenverlängerung erforderlich, da die Aufbaufüllung bis unter die Gingiva reicht und die Krone mit der Zahnhartsubstanz abschließen soll. Wie kann ich das abrechnen?“  

     

    Antwort: Die chirurgische Kronenverlängerung ist weder im Bema noch in der GOZ enthalten. Beim Kassenpatienten würden wir die Abrechnung unter der Nr. 58 (KnR) empfehlen, da sie eindeutig der präprothetischen Knochenumformung zugeordnet ist und daher der Knochenresektion im Bereich einer einzelnen Zahnkrone noch am ehesten gerecht wird.  

     

    Beim Privatpatienten scheidet der Ansatz der GOZ-Nr. 323 dagegen aus, da im Leistungstext eindeutig von der „Formung des Prothesenlagers“ die Rede ist. Besser wäre hier die Berechnung unter der Nr. 410, deren Inhalt der durchgeführten Leistung weitgehend entspricht. Denn ein Lappen wird gebildet und eine Osteoplastik findet auch statt. Eine Kürettage des Zahnes ist ja wegen der bis ans Knochenniveau reichenden Präparation nicht erforderlich und kann auch auf der Zahnfleischseite, wenn kein entzündliches Granulationsgewebe vorhanden ist, unterbleiben.