01.09.2005 | Landessozialgericht Baden-Württemberg
Par-Therapie: Neue Verfahren keine Vertragsleistungen und Eingriffe nicht delegierbar
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte sich mit zwei Verfahren zu beschäftigen, die von Zahnärzten gegen vom Prüfungsausschuss verhängte Regresse bezüglich vertragwidriger Par-Behandlungen angestrengt worden waren. Da die Urteile von allgemeinem Interesse sind, stellen wir sie nachfolgend mit kurzem Kommentar vor.
„Neue Verfahren“ der Par-Therapie keine Vertragsleistungen
Im ersten Fall (Az: L 5 KA 1523/03, Urteilsdatum 1. September 2004) ging es um die Abrechenbarkeit der Laseranwendung in der Parodontaltherapie. Das Gericht folgte dabei der Auffassung der beklagten KZV, dass neue Behandlungsverfahren nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Behandlung seien und deshalb nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden könnten.
Der betroffene Zahnarzt führte dazu aus, er setze seit mehreren Jahren einen Laser ein, mit dem das Granulationsgewebe vaporisiert und die Konkremente vor deren Beseitigung vorbehandelt würden. Außerdem werde nach der Konkremententfernung eine Sterilisierung der Taschen durchgeführt. Der Regress bedeute einen Eingriff in seine Therapiefreiheit, und der Ausschluss der Laser-Behandlung widerspreche wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Dem hielt die KZV entgegen, der Abrechnung der Laserbehandlung fehle, obwohl sie weder im Bema noch in den Par-Richtlinien oder vertraglichen Regelungen ausgeschlossen sei, die Zulassung als Vertragsleistung. Der Zahnarzt erwiderte, an keiner Stelle der Bema-Bestimmungen finde sich ein Hinweis darauf, dass die Maßnahmen nach der – zur fraglichen Zeit noch allein gültigen – Ziffer P 200 nur konventionell, also mit Skalpell und Scaler, durchgeführt werden dürften. Der Lasereinsatz stelle nur eine besondere Behandlungsweise im Rahmen der allgemein anerkannten parodontalchirurgischen Therapie und nicht eine „neue Behandlungsmethode“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar.
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