01.12.2006 | Leserforum
Abrechnung der Nr. 507 für die Spannen zwischen den Teleskopen?
Frage: „Wir planen bei einem Patienten eine Versorgung mit Suprakonstruktionen, die oben und unten mit jeweils vier Teleskopen und zusätzlich mit Stegen verankert werden sollen. Für die Stege berechnen wir jeweils die GOZ-Nr. 507. Frage: Können wir die Nr. 507 auch für die Spannen zwischen den Teleskopen ansetzen?“
Antwort: Ja, das ist durchaus korrekt. Die GOZ-Nr. 507 wird für drei unterschiedliche Konstruktionsmerkmale von Zahnersatz berechnet: erstens für jede Brückenspanne, zweitens für jeden Steg (unabhängig von dessen Länge) und drittens für jeden Prothesensattel. Weist eine prothetische Versorgung mehrere dieser Bestandteile auf, so löst jedes einzelne von ihnen die Nr. 507 aus (also ein Steg und der darüber befindliche Sattel: 2 x Nr. 507).
Allerdings ist nur der Steg selbst mit der Nr. 507 abgegolten; für den in die Prothesenbasis eingearbeiteten Reiter, der auf dem Steg einrastet und damit die Verbindungsfunktion herstellt, berechnet man zusätzlich die GOZ-Nr. 508.