02.10.2008 | Mehrkostenregelung
Gibt es bei Zahnhalsfüllungen Einschränkungen bezüglich der Mehrkostenberechnung?
Frage: „Gilt die Abrechnung der ‚dentinadhäsiven Mehrschicht- bzw. Mehrfarbrekonstruktion‘ prinzipiell auch für eine Zahnhalsfüllung? Ich habe eine Patientin, die sich weigert, eine entsprechende Füllung an 34 zu bezahlen (obwohl sie im Vorfeld eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung unterschrieben hat). Gibt es bei der Abrechnung von Zahnhalsfüllungen bezüglich der Mehrkostenberechnung irgendwelche Einschränkungen?“
Antwort: Die Antwort finden Sie in § 28 Abs. 2 SGB V. Dort heißt es: „Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.“
Die Möglichkeit der Mehrkostenvereinbarung ist also weder auf eine bestimmte Zahngruppe noch gar auf eine spezielle Lokalisation der Füllung am Zahn beschränkt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Patient nach entsprechender Aufklärung ausdrücklich die über eine „Kassenfüllung“ hinausgehende Versorgung wünscht. Ist das der Fall, so ist laut § 28 SGB?V „vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient zu treffen“.
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