01.10.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter
Dentinadhäsive Rekonstruktionen nicht analog nach Nrn. 215 bis 217? - So entkräften Sie diese Behauptung!
| Der Wirbel um die dentinadhäsiven Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich, der im Jahr 2000 seinen Höhepunkt erreicht hatte, schien sich in der Zwischenzeit etwas gelegt zu haben. In jüngster Vergangenheit erreichen uns aber wieder vermehrt Zuschriften von Lesern, die uns um argumentative Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit privaten Kostenerstattern bitten, die sich weigern, bei derartigen Rekonstruktionen die Analogberechnung nach den GOZ-Nrn. 215 bis 217 anzuerkennen. Zur Begründung führen Krankenversicherungen und Beihilfestellen in der Regel an, es handele sich dabei nicht um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, für die allein gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ die Berechnung einer Gebühr zulässig sei, sondern lediglich um eine Maßnahme, die Bestandteil oder besondere Ausführungsform einer anderen Leistung - hier der Füllung - ist. Dies schließe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ die Berechnung einer eigenen Gebühr aus. |
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