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  • 01.08.2006 | Nachbehandlung bei Privatpatienten

    Kombination von Ä 1 und Ä 5 statt GOZ-Nr. 330?

    Frage: „Ich habe eine Frage zum Beitrag in ´Abrechnung aktuell´ Nr. 6 /2006 über die Berechnung von chirurgischen Leistungen und Nachbehandlungen: Kann man bei einem Privatpatienten für die Nachbehandlung nicht immer einfach die Nrn. Ä 1 und Ä 5 abrechnen? Die beiden Nummern ergeben zusammengerechnet ein höheres Honorar als die GOZ-Nr. 330.“  

     

    Antwort: Die Gebührennummern Ä 1 und Ä 5 sind beide im Behandlungsfall – also im Monatszeitraum – nur jeweils einmal neben einer anderen Leistungsziffer abrechenbar. Deshalb kann bei mehreren Nachbehandlungen innerhalb dieses Zeitraums die Kombination Ä 1 + Ä 5 höchstens einmal angesetzt werden – und dies auch nur dann, wenn keine der beiden Nummern bereits neben einer anderen Leistung berechnet wurde.  

     

    Dagegen ist es durchaus möglich, für jede Nachbehandlungssitzung die Nr. Ä 1 als alleinige Leistung anzusetzen, die bei einem 2,3fachen Steigerungsfaktor mit 10,72 Euro im Vergleich zu 8,40 Euro für die GOZ-Nr. 330 ein etwas höheres Honorar erbringt (der gebührentechnisch mögliche alleinige Ansatz der Nr. Ä 5 ergibt fachlich keinen Sinn). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die GOZ-Nr. 330 in der betreffenden Sitzung nur ein einziges Mal abgerechnet werden kann. Ist jedoch – für die Nachbehandlung an unterschiedlichen Zähnen – ein mehrfacher Ansatz möglich, so ist der Ansatz der GOZ- Nr. 330 je Zahn vorteilhafter.